| 781.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005 |
Nr. 225 |
ausgegeben am 1. Dezember 2005 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2005
über die Abänderung des Postorganisationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36, wird wie folgt abgeändert:
Übernahme des Personals der staatlichen Briefmarkenstellen
1) Die Post übernimmt am 1. Januar 2006 das Personal des Amtes für Briefmarkengestaltung und der Postwertzeichenstelle.
2) Die Post stellt das übernommene Personal privatrechtlich an.
3) Die Regierung und die Post regeln die Einzelheiten in einem Übernahmevertrag.
4) Auf das übernommene Personal finden die Art. 39a, 39b und 39e des Besoldungsgesetzes Anwendung, sofern:
a) die übernommene Person zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 zumindest das 60. Altersjahr vollendet und einen Antrag auf vorzeitigen Altersrücktritt gestellt hat; und
b) die übernommene Person im Zeitpunkt der Antragstellung in einem aufrechten Arbeitsverhältnis mit der Post steht, das seit der Übernahme andauert.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Oktober 2005 über die Abänderung des Postgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef