617.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 227 ausgegeben am 15. Dezember 2005
Gesetz
vom 19. Oktober 2005
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Anstelle der Subventionierung von Einzelprojekten im Bereich der Planungsmassnahmen (Pos. 1), Hochbauten und Sportanlagen (Pos. 2.1 bis 2.6), Tiefbauten (Pos. 3.1 bis 3.4), Wasserversorgung (Pos. 5.1), Abwasserbeseitigung (Pos. 6.1 bis 6.3) und ortsfesten Einrichtungen für die Löschwasserversorgung (Pos. 8.11) werden den Gemeinden folgende Anteile von dem vom Landtag jährlich bewilligten Investitionskostenbeitrag ausgerichtet:
Art. 19a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Oktober 2005
1) Für die Renaturierung von Oberflächengewässern (Pos. 4.2), Anlagen der Gruppenwasserversorgung (Pos. 5.2), Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) von Abwasserzweckverbänden (Pos. 6.4), Fahrzeuge für die Ortsfeuerwehren inkl. Grundausstattung (Pos. 8.11), die Schaffung von Wald mit besonderer Schutzfunktion und die entsprechende Jungwaldpflege ausserhalb des BGS-Raumes (Pos. 10.2.1) sowie die Erstellung, Anschaffung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die für die Bewirtschaftung erforderlich sind (Pos. 10.4.4), werden vorbehaltlich Abs. 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Subventionen nach bisherigem Recht ausgerichtet, wenn:
a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine definitive Subventionszusicherung der Regierung vorliegt; und
b) der Subventionsempfänger die Zahlungen für die zu subventionierenden Massnahmen, Anlagen und Gegenstände vor dem 1. Januar 2007 geleistet hat.
2) Subventionen für Fahrzeuge der Ortsfeuerwehren (Pos. 8.11) werden nur ausgerichtet, wenn der Subventionsempfänger zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 nachweist, dass die Lieferung des Fahrzeugs (inkl. Grundausstattung) vor dem 1. Januar 2007 erfolgt. Der Nachweis ist durch Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrags zu erbringen.
Anhang
Pos. 2.1, 3.5, 3.6, 4.2 bis 4.4, 5.2, 6.4, 8.1 bis 8.12, 10.1 bis 10.1.3, 10.2 bis 10.2.4, 10.4 bis 10.4.10, 11.3, 13.1 bis 13.3, 14.2 und 14.5
2.1 Hochbauten der Gemeinden, wie insbesondere Vereinsräumlichkeiten und museale Bauten einschliesslich den festen Einrichtungen, Gemeindeverwaltung und Archivräume, Saalbauten, Werkhöfe für Strassenunterhalt, Werkleitungsbau und Forstwirtschaft, Parkhäuser; ausgenommen sind vermietbare oder vermietete Objekte 30 %
3.5 Aufgehoben
3.6 Rutschsanierungsmassnahmen 100 %
4.2 Aufgehoben
4.3 Aufgehoben
4.4 Aufgehoben
5.2 Aufgehoben
6.4 Aufgehoben
8.1 Feuerlöschwesen
8.11 Ortsfeste Einrichtungen für die Löschwasserversorgung (Hydranten, Zisternen, Druckerhöhungsanlagen) 30 %
8.12 Aufgehoben
10.1 Schutz vor Naturereignissen
10.1.1 Massnahmen innerhalb des BGS-Raumes in Wäldern ohne Personen- und Objektschutzfunktion in Höhe des nicht gedeckten Aufwandes:
- die Erstellung und Wiederinstandstellung von Schutzbauten und Anlagen
- waldbauliche Massnahmen zur Schaffung von Wald sowie die entsprechende Jungwald- und Stabilitätspflege
- die Verjüngung von überalterten, instabilen oder zerstörten Wäldern
- die Wald-Weide-Trennung 85 %
10.1.2 Aufgehoben
10.1.3 Aufgehoben
10.2 Bewirtschaftungsmassnahmen
10.2.1 Wildschadenverhütung 50 %
10.2.2 Befristete waldbauliche Massnahmen im Privatwald wie Pflege, Holznutzung und Holzbringung in Höhe des nicht gedeckten Aufwandes 50 %
10.2.3 Erstellung von Gefahrenzonenplänen 50 %
10.2.4 Erstellung, Anschaffung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen für die Alp- und Waldbewirtschaftung innerhalb des BGS-Raumes 85 %
10.4 Aufgehoben
10.4.1 Aufgehoben
10.4.2 Aufgehoben
10.4.3 Aufgehoben
10.4.4 Aufgehoben
10.4.5 Aufgehoben
10.4.6 Aufgehoben
10.4.7 Aufgehoben
10.4.8 Aufgehoben
10.4.9 Aufgehoben
10.4.10 Aufgehoben
11.3 Dachverband Liechtensteinischer Familienhilfen V
13.1 Uniformen, Uniformteile, Einheitskleidungen, Trachten- und Trachtenteile von Gesangs-, Musik- und Trachtenvereinen V
13.2 Instrumente für Musik- und Gesangsvereine V
13.3 Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Gesangsvereine und Musikvereine an der Liechtensteinischen Musikschule V
14.2 Uniformen der Pfadfinderinnen und Pfadfinder V
14.5 Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef