| 705.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 228
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ausgegeben am 15. Dezember 2005
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Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Feuerwehrgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Feuerwehrgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1995, LGBl. 1995 Nr. 203, wird wie folgt abgeändert:
Stützpunktfeuerwehr
1) Die Regierung bestimmt eine Gemeindefeuerwehr als Stützpunktfeuerwehr.
2) Die Stützpunktfeuerwehr unterstützt die Gemeindefeuerwehren bei Schadenereignissen, die den Einsatz besonderer Feuerwehrfahrzeuge, Geräte oder Maschinen erfordern, insbesondere bei Grossbränden sowie Strahlen-, Chemie- und Ölunfällen. Sie übernimmt die technischen Einsätze bei Verkehrsunfällen.
3) Die Stützpunktfeuerwehr ist von der Regierung in Absprache mit der Standortgemeinde zweckentsprechend zu organisieren und auszurüsten.
4) Die übrigen Gemeindefeuerwehren sind verpflichtet, die Stützpunktfeuerwehr bei Bedarf personell zu unterstützen.
5) Die Regierung kann bestimmte Aufgaben der Stützpunktfeuerwehr in Absprache mit der zuständigen Gemeinde an eine andere Gemeindefeuerwehr übertragen.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Organisation, die Ausbildung, die Ausrüstung und den Einsatz der Stützpunktfeuerwehr sowie die Entschädigung ihrer Mitglieder mit Verordnung.
Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge, -geräte und -material der Gemeindefeuerwehren
Die von den Gemeindefeuerwehren angeschafften Feuerwehrfahrzeuge, -geräte und -materialien haben den von der Regierung mit Verordnung bestimmten technischen Anforderungen zu genügen.
1) Die Hilfeleistung der Gemeindefeuerwehren und der Stützpunktfeuerwehr bei Brandfällen ist unentgeltlich. Die Kosten für technische Einsätze sowie Einsätze bei Öl- und Chemieunfällen sind vom Verursacher zu tragen. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, sind die Kosten für Einsätze einer Gemeindefeuerwehr von der vom Schadensereignis betroffenen Gemeinde, für Einsätze der Stützpunktfeuerwehr vom Land zu tragen.
Betriebs- und Investitionskosten
1) Die Kosten für den Betrieb und die Investitionen der Gemeindefeuerwehren sind von den Gemeinden, diejenigen der Stützpunktfeuerwehr vom Land zu tragen.
2) Als Betriebs- und Investitionskosten gelten die Kosten für die Anschaffung, die Unterbringung, den Unterhalt und die Wartung von Fahrzeugen, Geräten und übrigem Material sowie die Entschädigung der Mitglieder der Gemeindefeuerwehren und der Stützpunktfeuerwehr.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef