413.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 231 ausgegeben am 15. Dezember 2005
Gesetz
vom 19. Oktober 2005
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG), LGBl. 1999 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Bst. b
Die Einkünfte der Stiftung sind:
b) freiwillige Beiträge von Privaten;
Art. 7 Abs. 1
1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird von der Regierung für jeweils vier Jahre bestellt. Die Regierung bestimmt den Präsidenten. Die Gemeinden können ein Mitglied zur Bestellung vorschlagen. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef