| 413.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
|
Nr. 231
|
ausgegeben am 15. Dezember 2005
|
Gesetz
vom 19. Oktober 2005
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG), LGBl. 1999 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Die Einkünfte der Stiftung sind:
b) freiwillige Beiträge von Privaten;
1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird von der Regierung für jeweils vier Jahre bestellt. Die Regierung bestimmt den Präsidenten. Die Gemeinden können ein Mitglied zur Bestellung vorschlagen. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef