851.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 236 ausgegeben am 15. Dezember 2005
Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sozialhilfegesetz vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20 Abs. 2 Bst. a und c
2) Der Fürsorgekommission der Gemeinde obliegen:
a) die Zustimmung bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe;
c) die Mitwirkung bei der Kostenrückerstattung und der Eintreibung der Unterhaltsvorschüsse;
Art. 21 Bst. b
Dem Amt für Soziale Dienste obliegen:
b) die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe und deren Kostenrückerstattung;
Art. 27
Kostentragung
1) Die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe, einschliesslich der Kosten für Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge (Art. 9), sowie die Betriebsdefizite für Alters- und Pflegeheime sind je zur Hälfte vom Staat und von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen. Der Personal- und Verwaltungsaufwand unterliegt nicht dieser Lastenverteilung.
2) Die Kosten für die Förderung von privaten Sozialhilfeträgern (Art. 24) und Selbsthilfeorganisationen (Art. 25) trägt der Staat.
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Der Finanzbeschluss vom 24. November 1999 über die Ausrichtung eines Landesbeitrages für den Betrieb des Frauenhauses Liechtenstein, LGBl. 1999 Nr. 245, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef