831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 237 ausgegeben am 15. Dezember 2005
Gesetz
vom 19. Oktober 2005
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2bis
Anpassung der Leistungen
1) Bei der Neufestsetzung der Renten nach Art. 77bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die Regierung die Beträge nach den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Abs. 4 Bst. d, f und h in angemessener Weise anpassen.
2) Die Regierung holt vor der Anpassung der Beträge die Zustimmung der Gemeinden ein. Für die Durchführung einer von der Regierung vorgeschlagenen Anpassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden erforderlich.
Art. 8 Abs. 1
1) Die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen werden zu je 50 % vom Land und von den Gemeinden getragen. Die Gemeinden werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl aufgrund der jeweiligen letzten Erfassung durch das Amt für Volkswirtschaft belastet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef