| 814.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 241
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ausgegeben am 15. Dezember 2005
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Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
4) Das Land ist für die Durchführung der Massnahmen beim Rhein, Binnenkanal, Spiersbach, Parallelgraben und Grenzgraben sowie bei der Esche und Samina zuständig. Die Gemeinden führen die Massnahmen bei den übrigen in ihrem Gebiet liegenden Gewässern durch.
1) Die Gemeinden überbinden die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern. Die Gemeinden leisten für die öffentlichen Infrastrukturanlagen Beiträge. Für die Infrastrukturanlagen des Landes im Bereich der öffentlichen Verkehrsanlagen, der Landstrassen und der öffentlichen Plätze werden keine Abwassergebühren oder andere Abgaben erhoben.
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef