| 721.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 243
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ausgegeben am 15. Dezember 2005
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Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Rheingesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rheingesetz vom 24. Oktober 1990, LGBl. 1990 Nr. 77, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Vertreter der Rheingemeinden in der Rheinkommission sind für die Überwachung der Rheinschutzbauten zuständig. Schäden an den Hochwasserschutzbauten sind dem Tiefbauamt unverzüglich zu melden.
Aufgehoben
Kostentragung
Die Kosten für die Bau- und Unterhaltsarbeiten gemäss Art. 6 und 7 trägt das Land. Zu den Unterhaltskosten zählen auch Aufwendungen für die technische Bearbeitung, die Grundlagenerhebung und die Leitung der Bauarbeiten.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef