| 725.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 244
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ausgegeben am 15. Dezember 2005
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Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Gesetzes für Rüfeschutzbauten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 1871 für Rüfeschutzbauten, LGBl. 1871 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
Der zur Vornahme von Rüfeschutzbauten erforderliche Boden ist von den betreffenden Gemeinden oder Bürgergenossenschaften unentgeltlich, von den beteiligten Privaten gegen eine billige Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Entschädigung für Private sind von der betreffenden Gemeinde zu tragen.
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef