725.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 244 ausgegeben am 15. Dezember 2005
Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Gesetzes für Rüfeschutzbauten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 1871 für Rüfeschutzbauten, LGBl. 1871 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
§ 3 bis 5
Aufgehoben
§ 6
Der zur Vornahme von Rüfeschutzbauten erforderliche Boden ist von den betreffenden Gemeinden oder Bürgergenossenschaften unentgeltlich, von den beteiligten Privaten gegen eine billige Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Entschädigung für Private sind von der betreffenden Gemeinde zu tragen.
§ 7
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef