| 726.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 245
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ausgegeben am 15. Dezember 2005
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Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Rüfeschutzbauten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. September 1899 betreffend die Rüfeschutzbauten, LGBl. 1899 Nr. 6, wird wie folgt abgeändert:
1) Die Kosten der nach den Weisungen der Fürstlichen Regierung vorgenommenen Rüfeverbauungen trägt das Land.
2) Die Gemeinden stellen für nicht anderweitig verwertbares Rüfematerial aus den auf ihrem Gebiet gelegenen Rüfen unentgeltlich Deponiemöglichkeiten zur Verfügung.
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef