| 921.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 246
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ausgegeben am 15. Dezember 2005
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Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Waldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Waldgesetz vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert:
Forschung
Die Regierung kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.
Schutz vor Naturereignissen
1) In Wäldern mit Personen- und Objektschutzfunktion trägt der Staat die nicht gedeckten Kosten an Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, namentlich für:
a) die Erstellung und Wiederinstandstellung von Schutzbauten und Anlagen;
b) waldbauliche Massnahmen zur Schaffung von Wald sowie die entsprechende Jungwald- und Stabilitätspflege;
c) die Verjüngung von überalterten, instabilen oder zerstörten Wäldern;
d) die Wald-Weide-Trennung.
2) In Wäldern mit Standortschutzfunktion leistet der Staat vorbehaltlich Abs. 3 keine Abgeltungen.
3) Innerhalb des Sanierungsraumes für Alp- und Berggebiete (BGS-Raum) leistet der Staat in Wäldern ohne Personen- und Objektschutzfunktion Abgeltungen von 85 % der Kosten an Massnahmen gemäss Abs. 1.
Bewirtschaftung des Waldes
1) Der Staat leistet Finanzhilfen von 50 % an die Kosten von Bewirtschaftungsmassnahmen, namentlich für:
a) die Wildschadenverhütung;
b) befristete waldbauliche Massnahmen im Privatwald wie Pflege, Holznutzung und Holzbringung in Höhe des nicht gedeckten Aufwandes;
c) die Erstellung von Gefahrenzonenplänen.
2) Der Staat leistet Finanzhilfen von 85 % der Kosten an die Erstellung, Anschaffung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen innerhalb des BGS-Raumes, soweit diese für die Alp- und Waldbewirtschaftung erforderlich sind.
1) Der Regierung obliegen insbesondere:
s) die Auftragsvergabe, Unterstützung oder Beteiligung im Bereich der Forschung (Art. 35);
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef