921.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 246 ausgegeben am 15. Dezember 2005
Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Waldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Waldgesetz vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert:
Art. 35
Forschung
Die Regierung kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.
Art. 39
Schutz vor Naturereignissen
1) In Wäldern mit Personen- und Objektschutzfunktion trägt der Staat die nicht gedeckten Kosten an Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, namentlich für:
a) die Erstellung und Wiederinstandstellung von Schutzbauten und Anlagen;
b) waldbauliche Massnahmen zur Schaffung von Wald sowie die entsprechende Jungwald- und Stabilitätspflege;
c) die Verjüngung von überalterten, instabilen oder zerstörten Wäldern;
d) die Wald-Weide-Trennung.
2) In Wäldern mit Standortschutzfunktion leistet der Staat vorbehaltlich Abs. 3 keine Abgeltungen.
3) Innerhalb des Sanierungsraumes für Alp- und Berggebiete (BGS-Raum) leistet der Staat in Wäldern ohne Personen- und Objektschutzfunktion Abgeltungen von 85 % der Kosten an Massnahmen gemäss Abs. 1.
Art. 41
Bewirtschaftung des Waldes
1) Der Staat leistet Finanzhilfen von 50 % an die Kosten von Bewirtschaftungsmassnahmen, namentlich für:
a) die Wildschadenverhütung;
b) befristete waldbauliche Massnahmen im Privatwald wie Pflege, Holznutzung und Holzbringung in Höhe des nicht gedeckten Aufwandes;
c) die Erstellung von Gefahrenzonenplänen.
2) Der Staat leistet Finanzhilfen von 85 % der Kosten an die Erstellung, Anschaffung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen innerhalb des BGS-Raumes, soweit diese für die Alp- und Waldbewirtschaftung erforderlich sind.
Art. 43 Abs. 1 Bst. s
1) Der Regierung obliegen insbesondere:
s) die Auftragsvergabe, Unterstützung oder Beteiligung im Bereich der Forschung (Art. 35);
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef