| 172.015 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 253
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ausgegeben am 16. Dezember 2005
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Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des Informationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
d) über den Landeskanal und die Gemeindekanäle nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und der medienrechtlichen Vorschriften; die Regierung regelt das Nähere in einer Verordnung;
Gemeindekanäle
1) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Informationspflichten eigene Informationskanäle als Gemeindekanäle betreiben.
2) Der Betrieb eines Gemeindekanals ist der Regierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere über:
a) den zulässigen Inhalt und Aufbau des Programms;
b) die Pflichten und Verantwortung der Gemeinden als Betreiber;
c) die zulässigen Finanzierungsformen für Gemeindekanäle;
d) die Einstellung des Betriebs eines Gemeindekanals.
d) der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Mediengesetz vom 19. Oktober 2005 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef