950.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 289 ausgegeben am 30. Dezember 2005
Verordnung
vom 20. Dezember 2005
zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO)
Aufgrund von Art. 6, 7, 8, 10, 12, 14, 20, 23, 24, 25, 28, 35, 41, 43, 44, 53, 61 und 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere das Nähere über:
a) die Bewilligungen für Vermögensverwaltungsgesellschaften;
b) die Rechte und Pflichten von Vermögensverwaltungsgesellschaften;
c) die Revisionsberichte; und
d) die aussergerichtliche Schlichtungsstelle.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Bewilligungen
A. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 3
Geschäftsplan
Der Geschäftsplan hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) Angaben über die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie die Gesamtanzahl der Mitarbeiter, einschliesslich deren Stellenprozente, und die räumliche Ausstattung;
b) Angaben über die Organisation sowie die Unterschriftenregelung;
c) Angaben über die geplanten Tätigkeiten sowie Zielmärkte (Tätigkeitsländer, Vertriebswege, allfällige besondere Risiken); und
d) Planbilanz und -erfolgsrechnung.
Art. 4
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Zum Nachweis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind bei der FMA insbesondere einzureichen:
a) dokumentierte und unterschriebene Lebensläufe;
b) aktuelle Strafregisterauszüge; und
c) schriftliche Erklärungen über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren sowie über die Exekutions- und Konkursfreiheit.
2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
Art. 5
Enge Verbindungen zu Personen mit Sitz in Drittstaaten
Bestehen zwischen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz ausserhalb des EWR enge Verbindungen, so dürfen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im betreffenden Staat oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die FMA nicht daran hindern, ihre Aufsichtsfunktion wirksam wahrzunehmen.
B. Eigene Mittel
Art. 6
Berechnung der eigenen Mittel
1) Als eigene Mittel gilt die Summe aus einbezahltem Kapital, Gewinn- und Kapitalreserven sowie Gewinnvortrag, vermindert um die immateriellen Anlagewerte, den Bestand an eigenen Aktien, den Verlustvortrag sowie den Verlust des laufenden Jahres.
2) Die Eigenmittel einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die weder Mutterunternehmen noch Tochterunternehmen einer Bank, Finanzgesellschaft oder Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, sind auf Basis der Jahresrechnung zu berechnen.
3) Die Eigenmittel sind zusätzlich auf konsolidierter Basis zu berechnen, sofern die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) ein Mutterunternehmen einer Bank, einer Finanzgesellschaft oder Vermögensverwaltungsgesellschaft ist oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen hält; oder
b) ein Tochterunternehmen einer Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Art. 3a Bst. l des Bankengesetzes ist.
4) Auf die Eigenmittelkonsolidierung nach Abs. 3 finden die Vorschriften der Art. 41a und 41b des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 7
Berechnung der fixen Betriebskosten
Die fixen Betriebskosten ergeben sich aus der Summe des Personalaufwands, der Abschreibungen und Wertberichtigungen, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen sowie der Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (Art. 1079 Abs. 1 Bst. A Ziff. 3 bis 6 PGR bzw. Art. 1080 Abs. 1 Ziff. 6 bis 8 und 12 PGR).
C. Qualifizierte Beteiligungen
Art. 8
Erwerb und Aufgabe qualifizierter Beteiligungen
1) Jede natürliche oder juristische Person hat der FMA unter Angabe des Beteiligungsbetrages zu melden:
a) den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft;
b) die beabsichtigte Änderung einer qualifizierten Beteiligung, wenn:
1. die Schwellenwerte von 22 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht, über- oder unterschritten werden; oder
2. die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihr Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.
2) Die FMA kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 1 sowie sämtlicher entscheidungsrelevanter Unterlagen die beabsichtigte Veränderung der Gesellschafterbeteiligung untersagen, wenn sich die Änderung der Beteiligungsstruktur nachteilig auf eine umsichtige und solide Führung und Geschäftstätigkeit auswirken könnte. Wird der beabsichtigte Erwerb bewilligt, kann ein Termin gesetzt werden, bis zu welchem der Erwerb vollzogen sein muss.
3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedsstaates des EWR vor einer allfälligen Untersagung des Erwerbs nach Abs. 2, wenn:
a) der Erwerber:
1. ein(e) in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Versicherungsunternehmen oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen ist; oder
2. ein Mutterunternehmen einer/eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Versicherungsunternehmens oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen ist; oder
3. eine Person ist, die ein(e) in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Versicherungsunternehmen oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen kontrolliert; und
b) aufgrund des Erwerbs die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers wird oder von diesem kontrolliert wird.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der FMA bei Kenntnisnahme jeden Erwerb und jede Aufgabe von Beteiligungen, die zu einer Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 führt, unverzüglich mitzuteilen.
5) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die FMA mindestens einmal jährlich zu unterrichten über:
a) die Identität der Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten; und
b) die jeweiligen Beteiligungsbeträge der Gesellschafter nach Bst. a, wie sie sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Generalversammlung der Gesellschafter getroffenen Feststellungen ergeben.
6) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer umsichtigen und soliden Führung und Geschäftstätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere die Suspendierung des Stimmrechts der Beteiligungen der betreffenden Personen.
7) Die FMA trifft die erforderlichen Massnahmen gegen die in Abs. 1 genannten Personen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Mitteilung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung nach Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Beteiligungen der betreffenden Personen werden ausgesetzt. Eine Stimmrechtsausübung ist nichtig.
III. Rechte und Pflichten
Art. 9
Delegation von Tätigkeiten
1) Auf Antrag einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bewilligt die FMA die Delegation von Haupttätigkeiten an Dritte mit Sitz im In- oder Ausland, wenn:
a) die Aufsicht durch die FMA weiterhin sichergestellt ist und die Interessen der Kunden nicht gefährdet erscheinen;
b) sich die Hauptverwaltung weiterhin in Liechtenstein befindet;
c) der Delegierte unter Berücksichtigung der Art der delegierten Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffende Tätigkeit einwandfrei durchzuführen;
d) keine Interessenkonflikte, die gegebenenfalls aus einer Delegation von mehreren Tätigkeiten entstehen können, und keine zusätzlichen Geschäftsrisiken vorhanden sind; und
e) die Qualität der internen Kontrolle der Vermögensverwaltungsgesellschaft durch die Delegation nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2) Haupttätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, sofern sie nicht nur hilfsweise erbracht werden.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift Massnahmen, welche die Überwachung der Delegation jederzeit wirksam sicherstellen. Sie kann dem Delegierten jederzeit Anweisungen erteilen oder die Delegation mit sofortiger Wirkung entziehen.
Art. 10
Organisatorische Anforderungen
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat wirksame und angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um:
a) sicherzustellen, dass sie selbst sowie ihre vertraglich gebundenen Vermittler den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen;
b) zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Art. 20 des Gesetzes den Kundeninteressen schaden;
c) die Kontinuität und Regelmässigkeit bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen zu gewährleisten;
d) eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, die Installation interner Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikoerkennung und -bewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme und den Schutz der Kundendaten sicherzustellen;
e) sicherzustellen, dass sie jederzeit die finanzielle Lage der Gesellschaft mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch feststellen kann;
f) sicherzustellen, dass ausreichende Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen und Geschäfte geführt werden, um einem fachkundigen Dritten zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen und sich vor allem zu vergewissern, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaft sämtlichen Verpflichtungen gegenüber Kunden oder potenziellen Kunden nachgekommen ist;
g) die Anforderungen hinsichtlich der Stellvertretung und der Delegation zu erfüllen.
2) Im Falle von Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften ist die FMA - unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, direkten Zugang zu den Aufzeichnungen zu erhalten - für die Kontrolle der Einhaltung von Abs. 1 Bst. f in Bezug auf die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich.
3) Die FMA kann von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft die Vorlage eines Organisations- und Geschäftsreglements verlangen, wenn dies insbesondere aufgrund der Kundenstruktur, der Höhe des verwalteten Kundenvermögens oder der Mitarbeiteranzahl erforderlich erscheint.
Art. 11
Vermögensverwaltungsverträge
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften haben mit ihren Kunden schriftliche Vereinbarungen über die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie sonstigen Bedingungen (Vermögensverwaltungsverträge) abzuschliessen.
2) Vermögensverwaltungsverträge enthalten insbesondere:
a) die genaue Bezeichnung der Vermögensverwaltungsgesellschaft und des Kunden;
b) die betroffenen Bankbeziehungen;
c) den ausdrücklichen Auftrag und die Ermächtigung zur Verwaltung der Vermögenswerte;
d) den Umfang der Vermögensverwaltungsermächtigung;
e) die Art der zu tätigenden Anlagen, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Anlagen;
f) die konkrete Ausgestaltung der Berichterstattung und Rechnungslegung durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft;
g) die Art der Instruktionserteilung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft durch den Kunden;
h) die Entschädigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere die Behandlung von Retrozessionen; und
i) das Verfahren zur Änderung oder Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages.
Art. 12
Professionelle Kunden
Die Vermögensverwaltungsgesellschaften können bei professionellen Kunden auf die Aufklärung nach Art. 16 des Gesetzes verzichten, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag an hervorgehobener Stelle Folgendes enthält:
a) den Hinweis, dass es sich um einen Vertrag mit einem professionellen Kunden handelt; und
b) den ausdrücklichen Verzicht des Kunden auf die Aufklärung.
Art. 13
Aufbewahrungspflicht
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass Belege über durch sie getätigte Transaktionen erstellt werden, die einem fachkundigen Dritten erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des Vermögensverwaltungsvertrages bilden zu können.
2) Die Archivierung dieser Belege hat im Inland zu erfolgen und ist so zu organisieren, dass jederzeit eine Überprüfung durch die Revisionsstelle oder die FMA möglich ist.
Art. 14
Berichterstattung
1) Inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie inländische Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember einen Bericht nach Massgabe des Formulars im Anhang zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.
2) Revisionsstellen von inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Zweigniederlassungen einmal jährlich im Hinblick auf die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 14 des Gesetzes sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 22 des Gesetzes zu überprüfen und den entsprechenden Bericht spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der FMA einzureichen.
IV. Revisionsbericht
Art. 15
Inhalt des Revisionsberichts
1) Der Revisionsbericht muss insbesondere enthalten:
a) eine Zusammenfassung der Beanstandungen und Einschränkungen zu Beginn des Berichtes, mit Hinweis auf die entsprechenden Fundstellen;
b) Angaben darüber, ob die Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere jene nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b bis e und g sowie Art. 10 des Gesetzes, weiterhin erfüllt sind;
c) Angaben darüber, ob die Vorschriften über die Geschäftstätigkeit nach Art. 16 eingehalten wurden;
d) Angaben darüber, ob die Aufbewahrungspflicht nach Art. 22 des Gesetzes sowie Art. 13 dieser Verordnung eingehalten wurde;
e) eine Erklärung des verantwortlichen Revisors, ob er von der Vermögensverwaltungsgesellschaft alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen nach Art. 27 des Gesetzes erhalten hat; und
f) die Unterschrift des für die Prüfung verantwortlichen Revisors.
2) Falls der Revisionsstelle weitere Fragen wichtig erscheinen, hat sie die Revision auszudehnen und darüber zu berichten.
Art. 16
Überprüfung der Geschäftstätigkeit
Die Überprüfung der Geschäftstätigkeit umfasst insbesondere folgende Punkte:
a) Einhaltung der Mindesterfordernisse an die Höhe und die Zusammensetzung der eigenen Mittel;
b) Ordnungsmässigkeit des Geschäftsberichts und allenfalls des konsolidierten Geschäftsberichts bezüglich Form und Inhalt nach Art. 28 des Gesetzes;
c) Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und der von der FMA für verbindlich erklärten Standesrichtlinien nach Art. 14 des Gesetzes; und
d) Einhaltung der Meldepflichten.
V. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
Art. 17
Benennung
Die Regierung benennt eine Schlichtungsstelle mit Beschluss.
Art. 18
Zuständigkeit
1) Die Schlichtungsstelle ist zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Kunden und einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche den Geltungsbereich des Gesetzes betreffen, anzurufen.
2) Die Schlichtungsstelle kann nicht angerufen werden:
a) zur Klärung von Fragen allgemeiner Geschäfts- und Gebührenpolitik;
b) zur Klärung abstrakter Rechts- und Wirtschaftsfragen;
c) für Fälle, die bereits Gegenstand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens sind;
d) zur Behandlung von Sachverhalten, deren Regelungsbedarf ausschliesslich oder überwiegend in den Bereich ausländischer Zuständigkeit fällt.
3) Die Schlichtungsstelle kann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens absehen, wenn es aufgrund der Komplexität eines Falles angemessen erscheint, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen.
Art. 19
Verfahren
1) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung, die von der Regierung zu genehmigen ist.
2) Die Verfahrensordnung hat sich an den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu orientieren, insbesondere nach den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Transparenz, der kontradiktorischen Verfahrensweise, der Effizienz, der Rechtmässigkeit, der Handlungsfreiheit sowie der Vertretung.
3) Die Verfahrensordnung hat auch Angaben über die Kosten des Verfahrens zu enthalten.
Art. 20
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle unterstehen dem Amtsgeheimnis und haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.
2) Sofern Experten beigezogen werden, sind diese zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben diesbezüglich eine schriftliche Erklärung abzugeben.
Art. 21
Rechenschaft
Die Schlichtungsstelle informiert die Regierung mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit und Praxis. Sie führt zu diesem Zweck eine Statistik mit Angaben insbesondere über die Anzahl neuer, erledigter und pendenter Fälle, die Art der Fälle, die Art der Fallerledigung, die Zeitdauer bis zur Fallerledigung sowie den Sitzstaat der involvierten Parteien.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Übergangsbestimmung
Für Treuhandgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensverwaltungsgesetzes eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz haben, gewährt die FMA Erleichterungen in Bezug auf Art. 3 Bst. d.
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vermögensverwaltungsgesetz vom 25. November 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 14 Abs. 1)
Formular für die halbjährliche Berichterstattung
Name der Vermögensverwaltungsgesellschaft:
Auskunftsperson:
Telefon / Telefax / eMail der Auskunftsperson:
Informationen per: □ 30. Juni ... □ 31. Dezember ...
1 Angaben über die Vermögensverwaltungsgesellschaft
1.1 Anzahl der Mitarbeiter (nach Personen sowie Stellenprozenten)
1.2 Anzahl der vertraglich gebundenen Vermittler (inkl. Name und Anschrift)
1.3 Streitwert der hängigen Verfahren und drohende Verluste
2 Angaben über den Kundenbestand
2.1 Anzahl aller Kundenbeziehungen (total / davon mit Vermögensverwaltungsvertrag)
2.2 Anzahl der Neukunden in dieser Periode
2.3 Anzahl der beendeten Kundenbeziehungen in dieser Periode
3 Angaben über das verwaltete Vermögen
3.1 Gesamtes verwaltetes Vermögen auf Grund von Vermögensverwaltungsaufträgen (total / davon bei Banken in Liechtenstein angelegt)
3.2 Zufluss von neuen Vermögenswerten durch Neukunden seit dem letzten Stichtag
3.3 Abfluss von Vermögenswerten aufgrund beendeter Kundenbeziehungen seit dem letzten Stichtag
3.4 Kommentierung von grösseren Abweichungen der Vermögenswerte nach Ziff. 3.2 oder 3.3