Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (
).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Soweit unten nicht anders angegeben und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnen der Begriff "Mitgliedstaat(en)" und sonstige Begriffe, die sich auf ihre Behörden beziehen, in der Verordnung zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten. Es gilt Abschnitt 11 von Protokoll 1.
b) In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen.
c) In Art. 6 wird folgender Absatz angefügt:
"11) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."
d) In Art. 14 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente des Zentrums über die EFTA-Staaten."
e) In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
"12) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 genannten Beitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die in Art. 82 Abs. 1 Bst. a und in Protokoll 32 des Abkommens festgelegten Verfahren sinngemäss."
f) In Art. 19 wird folgender Absatz angefügt:
"3) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden."
g) In Art. 20 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage jenes Protokolls erlassenen Vorschriften an.""