0.110.035.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 15 ausgegeben am 31. Januar 2006
Kundmachung
vom 24. Januar 2006
des Beschlusses Nr. 103/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 103/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 103/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 39/2005 vom 11. März 20051 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit2 soll die Fähigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und folglich der Wirtschaft stärken, Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu verhüten, zu bewältigen und zu beheben.
3. Die Aktivitäten der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit könnten sich auf Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auswirken.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 ist daher in das Abkommen aufzunehmen, um die uneingeschränkte Beteiligung der EFTA-Staaten an der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zu gewährleisten -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2005
In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 5co (Empfehlung 2003/558/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"5cp. 32004 R 0460: Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Soweit unten nicht anders angegeben und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnen der Begriff "Mitgliedstaat(en)" und sonstige Begriffe, die sich auf ihre Behörden beziehen, in der Verordnung zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten. Es gilt Abschnitt 11 von Protokoll 1.
b) In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen.
c) In Art. 6 wird folgender Absatz angefügt:
"11) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."
d) In Art. 14 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente des Zentrums über die EFTA-Staaten."
e) In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
"12) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 genannten Beitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die in Art. 82 Abs. 1 Bst. a und in Protokoll 32 des Abkommens festgelegten Verfahren sinngemäss."
f) In Art. 19 wird folgender Absatz angefügt:
"3) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden."
g) In Art. 20 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage jenes Protokolls erlassenen Vorschriften an.""

1   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 36.

2   ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.