0.784.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 70 ausgegeben am 24. April 2006
Kundmachung
vom 21. Februar 2006
der Abänderung der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Konstitution vom 22. Dezember 1992 der Internationalen Fernmeldeunion, LGBl. 1997 Nr. 139, kund.
Die Regierung hat am 21. Februar 2006 den Abänderungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderungsurkunde zur Konstitution der
Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992)
Angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten am 18. Oktober 2002 in Marrakesch1 2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. April 2006
Teil I
Vorwort
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und (Minneapolis, 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Art. 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch, 2002) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Konstitution beschlossen:
Art. 8
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
c) erstellt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die aufgrund der in Nummer 50 genannten Berichte gefasst wurden, den strategischen Plan der Union sowie die Grundlagen für das Budget der Union und bestimmt auch den entsprechenden finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat;
jbis) nimmt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sowie deren Änderungen an;
Art. 9
Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen
a) dass die Mitgliedstaaten des Rates unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Sitze des Rates auf alle Regionen der Welt gewählt werden;
b) dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagene Kandidaten gewählt werden, dass sie Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Welt gebührend berücksichtigt wird; darüber hinaus sollten die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
c) dass die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation und aus dem Kreise der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden; jeder Mitgliedstaat darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie der Direktor des Funkbüros; bei ihrer Wahl sind der Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Verteilung auf die Regionen der Welt sowie die Grundsätze aus Nummer 93 dieser Konstitution gebührend zu berücksichtigten.
2. Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind in der Konvention enthalten.
Art. 10
Rat
(2) Jeder Mitgliedstaat des Rates ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden kann.
(2) Der Rat befasst sich unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten mit den wichtigen Fragen der Telekommunikationspolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind.
(2bis) Der Rat erstellt einen Bericht über seine Empfehlungen für die Politik und die strategische Planung der Union und deren finanzielle Auswirkungen; zu diesem Zweck bedient er sich der nach Nummer 74A vom Generalsekretär vorbereiteten Unterlagen.
Art. 11
Generalsekretariat
b) er bereitet mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die für die Erarbeitung eines Berichts über die Politik und die strategische Planung der Union gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen vor, stellt diese den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern zur Verfügung und koordiniert die Umsetzung der Planung; dieser Bericht wird während der beiden letzten, ordnungsgemäss einberufenen Ratstagungen vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten den Mitgliedstaaten und Sektormitgliedern zur Prüfung zugeleitet;
Art. 14
Funkregulierungsausschuss
a) Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien einschliessen, wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Die Regeln werden unter Bedingungen der Transparenz erstellt, und die Verwaltungen können Stellungnahmen dazu abgeben; im Falle anhaltender Meinungsverschiedenheiten wird die Frage der nächsten weltweiten Funkkonferenz vorgelegt;
Kapitel IVA
Arbeitsweise der Sektoren
Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung für die Normung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens können für die Abwicklung der Arbeiten in ihrem jeweiligen Sektor entsprechende Arbeitsweisen und -verfahren ausarbeiten und verabschieden. Diese Arbeitsweisen und -verfahren müssen mit der Konstitution, der Konvention und den Verwaltungsverordnungen, insbesondere den Nummern 246D bis 246H der Konvention, in Einklang stehen.
Art. 28
Finanzen der Union
2ter Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten regionalen Konferenzen werden getragen:
a) von allen Mitgliedstaaten der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse;
b) von den an diesen Konferenzen teilnehmenden Mitgliedstaaten anderer Regionen entsprechend ihrer Beitragsklasse;
c) von den an diesen Konferenzen teilnehmenden zugelassenen Sektormitgliedern und anderen zugelassenen Organisationen nach Massgabe der Bestimmungen der Konvention.
(4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs eines Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so rasch wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein innerhalb der vorletzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gelegenes Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.
Art. 32
Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union
1. Die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommene Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gelten für die Vorbereitung von Konferenzen und Versammlungen, für die Organisation der Arbeiten und die Leitung der Beratungen bei den Konferenzen, Versammlungen und Sitzungen der Union sowie für die Wahl der Ratsmitgliedstaaten, des Generalsekretärs, des Vizegeneralsekretärs, der Direktoren der Büros der Sektoren und der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses.
2. Die Konferenzen, die Versammlungen und der Rat können die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung zu den Vorschriften aus Kapitel II der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union für erforderlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und denen aus Kapitel II vereinbar sein; werden diese ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen oder den Versammlungen angenommen, so werden sie als Dokument dieser Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht.
Art. 44
Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es für die zufrieden stellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden.
Art. 50
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, sollte die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben.
Art. 55
Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution
1. Jeder Mitgliedstaat kann Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann, spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär eingehen. Der Generalsekretär veröffentlicht einen solchen Vorschlag so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem obengenannten Zeitpunkt, um alle Mitgliedstaaten zu unterrichten.
5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union.
Art. 58
Inkrafttreten und damit verbundene Fragen
1. Diese Konstitution und die Konvention, die von der zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde am 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002
(Es folgen die Unterschriften)

1   Gemäss der Entschliessung 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den Arbeiten der ITU, gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

2   Erläuterung: ADD= Hinzufügung einer neuen Bestimmung MOD= Änderung einer vorhandenen Bestimmung (MOD)= redaktionelle Änderung einer vorhandenen Bestimmung SUP= Streichung einer vorhandenen Bestimmung