0.784.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 71 ausgegeben am 24. April 2006
Kundmachung
vom 21. Februar 2006
der Abänderung der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Konvention vom 22. Dezember 1992 der Internationalen Fernmeldeunion, LGBl. 1997 Nr. 140, kund.
Die Regierung hat am 21. Februar 2006 den Abänderungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderungsurkunde zur Konvention der
Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992)
Angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten am 18. Oktober 2002 in Marrakesch1 2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. April 2006
Teil I
Vorwort
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen aus Art. 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch, 2002) nachstehende Änderungen der obengenannten Konvention beschlossen:
Art. 2
Wahlen und damit verbundene Fragen
a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei aufeinander folgenden ordentlichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat;
2. Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten auf, Kandidaten für die Wahl eines Ersatzmitgliedes vorzuschlagen, die der Rat während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des Rates oder nach der Tagung des Rates, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt der betreffende Mitgliedstaat so bald als möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen anderen Staatsangehörigen zum Ersatzmitglied, der je nach Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Das Ersatzmitglied kann je nach Fall als Kandidat für die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden.
3. Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es drei Mal hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem Präsidenten des Ausschusses, dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und dem betreffenden Mitgliedstaat, dass eine Stelle im Ausschuss frei ist, und verfährt nach Nummer 21.
Art. 3
Andere Konferenzen und Versammlungen
7. Wenn ein Mitgliedstaat bei den in den Nummern 42, 46, 118, 123 und 138 dieser Konvention und den Nummern 26, 28, 29, 31 und 36 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannten Befragungen nicht binnen der vom Rat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe er sich an diesen Befragungen nicht beteiligt, und er wird bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitgliedstaaten, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis entscheidend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen.
Art. 4
Rat
6. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines nach der Liste des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) der Gruppe der Entwicklungsländer angehörenden Mitgliedstaates des Rates in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rates entstehen, gehen zu Lasten der Union.
9bis Ein Mitgliedstaat, der nicht Mitgliedstaat des Rates ist, kann auf seine eigenen Kosten einen Beobachter zu den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen entsenden, wenn er den Generalsekretär vorher darüber unterrichtet. Ein Beobachter ist nicht stimmberechtigt.
9ter Die Sektormitglieder können unter den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen.
10bis Solange der Rat zu jeder Zeit den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzrahmen einhält, kann er im Bedarfsfalle den strategischen Plan, der die Grundlage der entsprechenden operativen Pläne bildet, überprüfen und aktualisieren und die Mitgliedstaaten und Sektormitglieder davon entsprechend in Kenntnis setzen.
10ter Der Rat beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.
(1) Er nimmt die gemäss Nummer 74A der Konstitution vom Generalsekretär vorgelegten konkreten Daten für die strategische Planung entgegen, prüft sie und leitet bei der vorletzten ordentlichen Tagung des Rates, die vor der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten anberaumt ist, die Erarbeitung eines Entwurfs für einen neuen strategischen Plan für die Union ein, wobei er sich auf die Beiträge der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder wie auch auf die Beiträge der beratenden Gruppen für die Sektoren stützt, und erstellt bis spätestens vier Monate vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen koordinierten Entwurf eines neuen strategischen Plans.
(1bis) legt einen Terminplan für die Ausarbeitung des strategischen Plans und des Finanzplans der Union wie auch für die operativen Pläne jedes einzelnen Sektors und des Generalsekretariats so fest, dass sie angemessen aufeinander abgestimmt werden können;3
(7) er prüft und beschliesst das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäss Nummer 101 dieser Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht;
(13) er ergreift nach Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten alle notwendigen Massnahmen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;
(15) er schickt den Mitgliedstaaten innerhalb von dreissig Tagen nach jeder Tagung Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;
Art. 5
Generalsekretariat
dbis) erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für die Tätigkeiten, die das Personal des Generalsekretariats in Übereinstimmung mit dem strategischen Plan auszuführen hat; dieser gilt für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre und gibt auch die finanziellen Auswirkungen bei angemessener Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzplans an; dieser operative Vierjahresplan wird von den beratenden Gruppen der drei Sektoren geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
Art. 6
Koordinierungsausschuss
4. Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedstaaten des Rates übermittelt wird.
Art. 8
Funkversammlung
1bis Die Funkversammlung ist befugt, die gemäss Nummer 145A der Konstitution für die Abwicklung der Sektortätigkeiten geltenden Arbeitsmethoden und -verfahren zu verabschieden.
(7) sie beschliesst gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und Vizevorsitzende;
(8) sie setzt das Mandat der unter Nummer 136A genannten Gruppen fest, die weder Fragen noch Empfehlungen verabschieden.
4. Eine Funkversammlung kann spezielle Angelegenheiten, sofern sie in ihre Zuständigkeit fallen und nicht die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst geregelten Verfahren betreffen, der beratenden Gruppe für das Funkwesen zur Stellungnahme vorlegen und die diesbezüglich zu ergreifenden Massnahmen benennen.
Art. 10
Funkregulierungsausschuss
2. Zusätzlich zu den in Art. 14 der Konstitution genannten Aufgaben prüft der Ausschuss:
(1) Berichte des Direktors des Büros für das Funkwesen über auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen durchgeführten Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus;
(2) ferner unabhängig vom Büro auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen die Einsprüche gegen die Entscheidungen des Büros für das Funkwesen in Bezug auf Frequenzzuteilungen.
3. Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Funkkonferenzen in beratender Eigenschaft teilzunehmen. In diesem Falle dürfen sie an diesen Konferenzen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.
3bis Zwei Mitglieder des Ausschusses, die vom Ausschuss benannt werden, müssen in beratender Eigenschaft an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und an den Funkversammlungen teilnehmen. Die vom Ausschuss benannten zwei Mitglieder dürfen dann an den Konferenzen oder Versammlungen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.
4bis Die Mitglieder des Ausschusses geniessen in Ausübung ihrer in der Konstitution und in der Konvention beschriebenen Tätigkeiten im Dienste der Union bzw. bei der Durchführung von Aufgaben für die Union - vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder anderer in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzesbestimmungen - dieselben Vorrechte und Immunitäten wie sie von den einzelnen Mitgliedstaaten den gewählten Beamten der Union gewährt werden. Diese Vorrechte und Immunitäten im Amt werden den Mitgliedern des Ausschusses im Interesse der Union zuerkannt, nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Die Union kann und muss die einem Ausschussmitglied gewährte Immunität aufheben, sobald sie zu der Ansicht gelangt, dass diese Immunität den geordneten Ablauf der Rechtsprechung behindern könnte und die Interessen der Union durch eine Aufhebung der Immunität keinen Schaden nehmen.
(2) Der Ausschuss hält normalerweise jedes Jahr und in der Regel am Sitz der Union höchstens vier Tagungen von maximal fünf Tagen ab, bei denen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Er darf sich zur Erledigung seiner Aufgaben auch moderner Kommunikationsmittel bedienen. Sofern er es für erforderlich hält und je nach den anstehenden Fragen kann er weitere Sitzungen anberaumen und die Sitzungen dürfen im Ausnahmefall bis zu zwei Wochen dauern.
Art. 11A
Beratende Gruppe für das Funkwesen
1. An den Arbeiten der beratenden Gruppe für das Funkwesen können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen; die beratende Gruppe handelt durch ihren Direktor.
(1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien, die mit den Funkversammlungen, den Studienkommissionen, anderen Gruppen und der Vorbereitung der Funkkonferenzen zusammenhängen, sowie alle besonderen Fragen, die ihr von einer Konferenz der Union, einer Funkversammlung oder vom Rat zugewiesen werden;
(1bis) prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der Massnahmen, die notwendig sind, um Abhilfe zu schaffen;
(7) erarbeitet einen für die Funkversammlung bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäss Nummer 137A dieser Konvention übertragen wurden und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage an die Versammlung.
Art. 12
Büro für das Funkwesen
a) Er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten der Studienkommissionen, der anderen Gruppen und des Büros, teilt den Mitgliedstaaten und den Sektorenmitgliedern die Ergebnisse dieser Arbeiten mit, sammelt ihre Stellungnahmen dazu und legt der Konferenz einen zusammenfassenden Bericht vor, der auch Vorschläge mit Regelungscharakter enthalten kann;
b) er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der Funkkonferenzen, der Funkversammlung sowie der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Funkkonferenzen und der Tagungen des Sektors für das Funkwesen notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
b) er übermittelt allen Mitgliedstaaten die Verfahrensregeln des Ausschusses, sammelt die dazu von den Verwaltungen eingegangenen Stellungnahmen und legt sie dem Ausschuss vor;
c) er bearbeitet in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, der regionalen Vereinbarungen und den zugehörigen Verfahrensregeln die von den Verwaltungen übermittelten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls zur Veröffentlichung in geeigneter Form vor;
(3) er koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen und ist für die Organisation dieser Arbeiten verantwortlich;
(3ter) er ergreift konkrete Massnahmen, um die Teilnahme der Entwicklungsländer an den Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen zu erleichtern;
d) er gibt in einem der weltweiten Funkkonferenz vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz; ist keine weltweite Funkkonferenz geplant, so wird dem Rat und - zur Information - auch den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern ein Bericht über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz vorgelegt;
f) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der beratenden Gruppe für das Funkwesen nach Art. 11A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet.
Art. 13
Weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1bis Die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen ist befugt, die für die Abwicklung der Tätigkeiten des Sektors nach Nummer 145A der Konstitution geltenden Arbeitsmethoden und -verfahren zu verabschieden.
a) Sie prüft die nach Nummer 194 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie prüft die nach den Nummern 197H und 197I dieser Konvention erstellten Berichte der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
f) beschliesst gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und Vizevorsitzende;
g) bestimmt das Mandat der Gruppen aus Nummer 191bis; diese verabschieden weder Fragen noch Empfehlungen.
5. Die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen wird von einem von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannten Vorsitzenden, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einem von der Versammlung selbst gewählten Vorsitzenden geleitet; der Vorsitzende wird durch von der Versammlung gewählte Vizevorsitzende unterstützt;
Art. 14A
4
Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen und anderen Gruppen beteiligen.
1bis prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der zur Abhilfe notwendigen Massnahmen;
Art. 15
Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
a) Er aktualisiert jedes Jahr im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der anderen Gruppen das von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm;
b) er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Studienkommissionen und anderen Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Versammlungen und Tagungen des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen erforderlichen Massnahmen, wobei er nach Nummer 94 dieser Konvention das Generalsekretariat und erforderlichenfalls die andern Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen nach Art. 14A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;5
Art. 16
Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1. Die weltweite Konferenz zur Entwicklung des Fernmeldewesens ist befugt, die Arbeitsmethoden und -verfahren für die Abwicklung der Tätigkeiten ihres Sektors gemäss Nummer 145A der Konstitution festzulegen.6
abis) beschliesst gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende;
ater) bestimmt das Mandat der Gruppen aus Nummer 209A; diese verabschieden weder Fragen noch Empfehlungen;
b) die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen die Fragen und Prioritäten mit Bezug auf die Entwicklung des Fernmeldewesens unter Berücksichtigung der Erfordernisse und Besonderheiten des Fernmeldewesens in der betroffenen Region; sie dürfen auch den weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen;
3. Eine Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens kann spezielle Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens übertragen und auf die in Bezug auf diese Fragen empfohlenen Massnahmen hinweisen.
Art. 17A
Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1. An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen.7
(1bis) prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der zur Abhilfe notwendigen Massnahmen;
(6bis) erarbeitet einen für die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäss Nummer 213A dieser Konvention übertragen wurden und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage an die Konferenz.
Art. 18
Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
a) Er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der anderen Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für diese Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der beratenden Gruppe für das Funkwesen nach Art. 17A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;8
Kapitel II
Sonderbestimmungen für Konferenzen und Versammlungen
Art. 23
Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
1. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen:
b) die gewählten Beamten, in beratender Eigenschaft;
c) der Funkregulierungsausschuss gemäss Nummer 141A dieser Konvention, in beratender Eigenschaft;
d) die Beobachter der nachfolgend genannten Organisationen, Institutionen und Körperschaften:
i) die Organisation der Vereinten Nationen;
ii) die in Art. 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
iii) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
iv) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie-Organisation;
v) die in den Nummern 229 und 231 dieser Konvention erwähnten Sektormitglieder und die Organisationen mit internationalem Charakter, die diese Mitglieder vertreten.
2. Das Generalsekretariat und die drei Büros der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten.
Art. 24
Zulassung zu den Funkkonferenzen
1. Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen:
b) die Beobachter der in den Nummern 269A bis 269D dieser Konvention genannten Organisationen;
c) die Beobachter anderer internationaler Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen aus Kapitel I der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union von den Regierungen eingeladen und von der Konferenz zugelassen wurden;
e) die Beobachter der Mitgliedstaaten, die ohne Stimmrecht an der regionalen Funkkonferenz einer anderen Region als derjenigen, der sie angehören, teilnehmen;
f) in beratender Eigenschaft die gewählten Beamten, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses.
Art. 25
Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1. Zu der Versammlung oder Konferenz sind zugelassen:
b) die Beobachter nachfolgend genannter Organisationen und Institutionen:
i) die in Art. 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
ii) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
iii) jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind;
iv) die Organisation der Vereinten Nationen;
v) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation;
c) die Vertreter der betreffenden Sektormitglieder.
2. Je nach Bedarf sind die gewählten Beamten, das Generalsekretariat und die Büros der Union bei der Versammlung oder der Konferenz in beratender Eigenschaft vertreten. An den Funkversammlungen müssen zwei Mitglieder des Funkregulierungsausschusses, die von diesem zu benennen sind, in beratender Eigenschaft teilnehmen.
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Vollmachten bei den Konferenzen
5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Vollmachten vor Beginn der Konferenz dem Generalsekretariat zuleiten, das sie an das Konferenzsekretariat weiterleitet, sobald dieses gebildet ist. Der Ausschuss nach Nummer 68 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union ist beauftragt, sie zu prüfen; er legt der Plenarsitzung innerhalb einer von dieser gesetzten Frist einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Solange die Plenarversammlung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist jede Delegation berechtigt, sich an den Arbeiten zu beteiligen und das Stimmrecht des betreffenden Staates auszuüben.
Art. 32
Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union
1. Die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommen. Die Bestimmungen über das Verfahren für die Änderung der Geschäftsordnung und über das Inkrafttreten der Änderungen sind in der Geschäftsordnung selbst enthalten.
2. Die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gilt unbeschadet der in Art. 55 der Konstitution und in Art. 42 dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über das Änderungsverfahren.
Art. 33
Finanzen
4. (1) Die in den Nummern 269A bis 269E dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie andere internationale Organisationen (es sei denn, sie sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden) und die Sektormitglieder, die gemäss den Bestimmungen dieser Konvention an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz, Versammlung oder einer Tagung eines Sektors der Union teilnehmen oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste, beteiligen sich an den Ausgaben der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen, an denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten dieser Konferenzen und Tagungen und gemäss den Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder beteiligen sich hingegen nicht in besonderer Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors verbundenen Ausgaben, ausser im Falle regionaler Funkkonferenzen.
Art. 42
Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention
5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union.
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde am 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002
(Es folgen die Unterschriften)

1   Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch, 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei den Arbeiten der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

2   Erläuterung: ADD= Hinzufügung einer neuen Bestimmung MOD= Änderung einer vorhandenen Bestimmung (MOD)= redaktionelle Änderung einer vorhandenen Bestimmung SUP= Streichung einer vorhandenen Bestimmung

3   In Nummer 63 ist die bisherige Absatzbezeichnung "(1)" durch "(1ter)" zu ersetzen.

4   Nachstehende bisherige Nummern werden wie folgt neu nummeriert: 197D wird zu 197B, 197E wird zu 197C, 197E wird zu 197C, 197F wird zu 197D, 197G wird zu 197E, 197H wird zu 197F, 197I wird zu 197G, 197J wird zu 197H und 197K wird zu 197I. Die bisherige Nummer 197C entfällt.

5   In den Nummer 205B und 205C werden die bisherigen Bst. g und h neu zu Bst. h und i.

6   In der Nummer 208 wird die bisherige Ziff. 1 neu zu Ziff. 1bis.

7   In der Nummer 215D wird die bisherige Ziff. 8 neu zu Ziff. 2.

8   In der Nummer 223B wird der bisherige Bst. g neu zu Bst. h.