172.022
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 92 ausgegeben am 6. Juni 2006
Gesetz
vom 17. März 2006
über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der Fassung des Gesetzes vom 18. September 2003, LGBl. 2003 Nr. 216, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:
c) elektronische Kommunikation und elektronische Signaturen:
1. der von der Regierung bestimmten oder errichteten Amtsstelle oder Kommission in ihrer Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Kommunikationsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;
2. des Amtes für Kommunikation in seiner Funktion als weisungsunabhängige Aufsichtsstelle aufgrund des Signaturgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kommunikationsgesetz vom 17. März 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef