| 311.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 94
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ausgegeben am 6. Juni 2006
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Gesetz
vom 17. März 2006
über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, wird wie folgt abgeändert:
Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht benützt.
3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
2a) Wer eine im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Änderung von Bezeichnungen
In § 126 Abs. 1 Ziff. 5 sowie in § 320 Ziff. 5 wird die Bezeichnung "Fernmeldeanlage" durch die Bezeichnung "Kommunikationsanlage" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kommunikationsgesetz vom 17. März 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef