311.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 95 ausgegeben am 6. Juni 2006
Gesetz
vom 17. März 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Mai 1969 über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs, LGBl. 1969 Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 38, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Weder nach Art. 1 Abs. 1 noch nach Art. 2 Abs. 1 macht sich strafbar,
a) wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet;
b) wer Gespräche im Geschäftsverkehr aufzeichnet, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.
Art. 6
Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Kommunikationsanlage zur Beunruhigung oder Belästigung eines andern missbraucht, wird auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 7
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden ergänzend Anwendung.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 1 Abs. 4, Art. 2 Abs. 3 sowie in Art. 3 Abs. 4 wird die Bezeichnung "Begehren" durch die Bezeichnung "Antrag" ersetzt.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kommunikationsgesetz vom 17. März 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef