312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 99 ausgegeben am 7. Juni 2006
Gesetz
vom 17. März 2006
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Dezember 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, wird wie folgt abgeändert:
§ 22
1) Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten der - nötigenfalls auf seine Veranlassung zu ergänzenden - Vorerhebungen genügende Gründe, wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, so bringt er entweder den Antrag auf Einleitung der Untersuchung oder die Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Falle legt er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück und übersendet dem Untersuchungsrichter die Akten der Vorerhebungen mit der Bemerkung, dass er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. Der Untersuchungsrichter hat in diesem Falle die Vorerhebungen einzustellen und den etwa verhafteten Beschuldigten sofort auf freien Fuss zu setzen.
2) Legt der Staatsanwalt eine Anzeige zurück, so hat er Personen, die bereits als der strafbaren Handlung verdächtig vernommen worden sind (§ 23 Abs. 3) oder nach dem Inhalt der Akten sonst von dem gegen sie gerichteten Verdacht Kenntnis erlangt haben, sowie allfällige Privatbeteiligte hievon zu verständigen. Diese Verständigung obliegt dem Staatsanwalt, wenn aber eine Befassung des Untersuchungsrichters vorlag, letzterem.
IIIa. Hauptstück
Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach aussergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)
I. Allgemeines
§ 22a
1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 22 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 22c) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 22d) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 22f) oder
4. einen aussergerichtlichen Tatausgleich (§ 22g) nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die strafbare Handlung eine Übertretung nach Art. 21 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, Art. 52 Abs. 1 oder 53 des Jugendgesetzes, ein Vergehen oder einen Einbruchsdiebstahl nach § 129 Ziff. 1 bis 3 StGB darstellt, sofern die Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteigt,
2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
3) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist überdies bei den strafbaren Handlungen der sexuellen Nötigung (§ 201 StGB) und der Schändung (§ 204 StGB) jedenfalls ausgeschlossen.
§ 22b
Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäss anzuwenden und nach Einleitung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Schlussverhandlung mit Beschluss einzustellen.
II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages
§ 22c
1) Unter den Voraussetzungen des § 22a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Landes erlegt.
2) Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer Geldbusse von 20 000 Franken zuzüglich der im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens entspricht. Er ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 zu bezahlen. Sofern dies den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraumes gestattet werden.
3) Soweit dies möglich und zweckmässig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste. Des Weiteren hat der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des § 22k sowie über die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes (Abs. 2) zu belehren, soweit er ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht stellt.
5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäss § 22h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
III. Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen
§ 22d
1) Unter den Voraussetzungen des § 22a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung vorläufig zurücktreten, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Verdächtigen zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist.
3) Soweit dies möglich und zweckmässig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, dass der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.
4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmass bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne von § 22k zu belehren; er kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (Art. 24c Bewährungshilfegesetz). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.
5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäss § 22h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
§ 22e
1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des Verdächtigen ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Verdächtigen darstellen würden, sind unzulässig.
2) Der Geschäftsstellenleiter der mit der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung hat jeweils eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen und erforderlichenfalls zu ergänzen. In diese Liste ist auf Verlangen jedermann Einsicht zu gewähren.
3) Fügt der Verdächtige bei der Erbringung von Leistungen der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf seine Ersatzpflicht § 1173a Art. 8 ABGB sinngemäss anzuwenden. Fügt der Verdächtige einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihm auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht.
4) Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und dem Verdächtigen ist § 1173a Art. 8 ABGB sinngemäss anzuwenden.
5) Erleidet der Verdächtige bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen der Art. 3 und 33ff. des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.
IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit
§ 22f
1) Unter den Voraussetzungen des § 22a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.
2) Soweit dies möglich und zweckmässig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe und ihn im Sinne des § 22k zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung seiner Pflichten zu betreuen (Art. 24c Bewährungshilfegesetz).
4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäss § 22h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
V. Rücktritt von der Verfolgung nach aussergerichtlichem Tatausgleich
§ 22g
1) Unter den Voraussetzungen des § 22a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, dass er den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.
2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen aussergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, dass er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 22i).
3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Verletzten und den Verdächtigen über die Möglichkeit eines aussergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 22i und 22k zu belehren und Bemühungen um einen solchen Ausgleich einzuleiten und zu unterstützen (Art. 24b Bewährungshilfegesetz).
4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren Erfüllung zu überprüfen. Einen abschliessenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, dass unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass ein Ausgleich zustande kommt.
VI. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens
§ 22h
1) Nach einem nicht bloss vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Verdächtigen nach diesem Hauptstück (§§ 22c Abs. 5, 22d Abs. 5, 22f Abs. 4 und 22g Abs. 1) ist eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann einzuleiten oder fortzusetzen, wenn der Verdächtige dies verlangt.
2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 22c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 22d Abs. 4), eine Probezeit oder allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 22f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 22d Abs. 1, 22f Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn
1. der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt,
2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder
3. gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringen der gemeinnützigen Leistungen oder vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Tat Anklage erhoben wird, und zwar noch während eines Monats nach Erhebung dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag bezahlt, die gemeinnützigen Leistungen erbracht oder der Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Massgabe der übrigen Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wird.
3) Von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 1 aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Übrigen ist die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen nur zulässig, wenn der Verdächtige den dort erwähnten Vorschlag des Staatsanwalts nicht annimmt.
4) Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen massgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.
5) Verpflichtungen, die der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 144b bleibt jedoch unberührt. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen. Wird der Verdächtige freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt, so sind nur nach § 22c geleistete Geldbeträge zurückzuzahlen, andere Leistungen jedoch nicht zu ersetzen.
VII. Rechte und Interessen des Verletzten
§ 22i
1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zu prüfen und, soweit sie berechtigt sind, im grösstmöglichen Ausmass zu fördern. Um beurteilen zu können, ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich oder zweckmässig ist, hat der Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zu veranlassen. Der Verletzte hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls sobald wie möglich umfassend über seine Rechte zu belehren und über geeignete Beratungsstellen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der Verfolgung ist er zu hören, soweit dies nach Massgabe seiner Interessen geboten erscheint.
2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt.
VIII. Belehrung des Verdächtigen
§ 22k
1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 22h Abs. 2), sowie über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrages (§ 305a).
2) Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 22c Abs. 4, 22d Abs. 1 und 4 sowie 22f Abs. 1 und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im Übrigen sind auch bei Zustellungen durch den Staatsanwalt die §§ 37 und 38 anzuwenden.
IX. Gemeinsame Bestimmungen
§ 22l
1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der Staatsanwalt oder das Gericht den Geschäftsstellenleiter der mit der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äussern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein aussergerichtlicher Tatausgleich zweckmässig wäre. Zu diesem Zweck kann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen führen sowie den Verletzten, den Verdächtigen und andere Personen hören.
2) Die Probezeit nach § 22f Abs. 1 sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 22c Abs. 2 und 3, 22d Abs. 1 und 3) werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB).
§ 22m
1) Der Staatsanwalt kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange er noch nicht Anklage erhoben hat. Danach hat er bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 22b).
2) Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Untersuchung vom Untersuchungsrichter, in der Schlussverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden zu fassen. Bevor das Gericht eine Mitteilung nach den §§ 22c Abs. 4, 22d Abs. 4, 22f Abs. 3 oder einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluss ist dem Verdächtigen erst dann zuzustellen, wenn er dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
3) Gegen einen Beschluss, mit dem ein Strafverfahren nach diesem Hauptstück eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt wird (§§ 22c Abs. 5, 22d Abs. 1 und 5, 22f Abs. 1 und 4, 22g Abs. 1 in Verbindung mit § 22b), steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt, die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Solange über eine solche Beschwerde noch nicht entschieden wurde, ist die Durchführung einer Schlussverhandlung nicht zulässig.
4) Gegen einen Beschluss, mit dem über die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens entschieden wird (§ 22h), steht dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Die Beschwerde gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende Wirkung.
§ 32 Abs. 3a
3a) Wenn der Staatsanwalt nach dem IIIa. Hauptstück von der Verfolgung zurücktritt, ist der Privatbeteiligte hingegen nicht berechtigt, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen.
§ 64
Die Untersuchung ist durch die Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung absteht.
§ 131 Abs. 5 Ziff. 4a und 8
5) Als gelindere Mittel sind anwendbar:
4a. mit der Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs. 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Massnahme zu unterziehen;
8. die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 144b.
§ 140 Abs. 2
2) Zur Verhandlung sind der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Bewährungshelfer zu laden; der Beschuldigte ist von der Verhandlung zu verständigen. Die Vorladung des Verteidigers und die Verständigung des Beschuldigten sind so vorzunehmen, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von wenigstens drei Tagen zur Verfügung steht. An der Verhandlung nimmt auch der Untersuchungsrichter teil. Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass seine Vorführung wegen Krankheit unmöglich ist. Wird der Beschuldigte nicht vorgeführt, so muss er während der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein. Hat weder der Beschuldigte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger gewählt, so ist ihm für die Verhandlung von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben. Die Verhandlung ist nicht öffentlich und hat sich auf die Haftfrage zu beschränken. Die Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch die Verhandlung nicht gefährdet werden. Zunächst trägt der Untersuchungsrichter eine Darstellung des bisherigen Ganges der Untersuchung vor. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort und dann der Beschuldigte oder sein Verteidiger zur Erwiderung. Dem Beschuldigten oder seinem Vertreter gebührt das Recht der letzten Äusserung. Der Präsident des Obergerichtes als Einzelrichter entscheidet über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Der Beschluss ist von ihm mündlich zu verkünden.
Überschrift vor § 144b
V. Vorläufige Bewährungshilfe
§ 144b
1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten erscheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.
2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe mitzuteilen.
3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.
§ 168a
1) Erachtet das Obergericht, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach dem IIIa. Hauptstück vorliegen, so weist es die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.
2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 22c Abs. 1, 22d Abs. 5, 22f Abs. 4 oder 22g Abs. 1 in Verbindung mit § 22b nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 22h), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.
§ 212 Abs. 1
1) Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüssten Strafe schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Beschluss hat das Gericht gegebenenfalls auch Weisungen zu erteilen und die Bewährungshilfe anzuordnen (§ 50 StGB).
§ 221 Ziff. 5
5. wenn nach dem IIIa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre.
§ 231 Abs. 3
3) Hat das Gericht erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem IIIa. Hauptstück nicht angenommen, so hat das Obergericht das Verfahren und das Urteil aufzuheben und die Strafsache an das Gericht erster Instanz mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen, zurückzuverweisen.
§ 305a
Im Fall eines aussergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 3 000 Franken bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.
§ 306 Abs. 1
1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Land zu tragen. Hat der Beschuldigte (Angeklagte) durch sein Verhalten zur Einleitung oder Verlängerung des Verfahrens beigetragen oder auf andere Weise die Kosten des Verfahrens erhöht, so liegt es im Ermessen des erkennenden Gerichtes, ob die zur Verteidigung notwendigen Kosten dem Land auferlegt werden. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäss § 32 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz der aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IIIa. Hauptstück beendet wird.
§ 319 Abs. 4
4) Ist der Richter der Überzeugung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
§ 320
Dem durch eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschliessen. Verweigert der Staatsanwalt die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 319 Abs. 1 und 326 Abs. 2), es sei denn, dass die Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück beendet wurde.
§ 328
Wird von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuss befindlicher Beschuldigter aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung massgebenden Umstände aus, so kann der Richter in Fällen von Übertretungen, mit Ausnahme der in § 22a Abs. 2 Ziff. 1 genannten, die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen.
Überschriften vor § 333
XXIII. Hauptstück
Von dem Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und Rechtsfolgen
Überschrift vor § 335
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§ 335
1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss. Die Entscheidung obliegt in der Schlussverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hiervon zu verständigen.
Überschrift vor § 335a
III. Widerruf einer bedingten Nachsicht
§ 335a
1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (§§ 8b, 8c des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist auszusprechen, dass die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlass bildet.
2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, dass von einem Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen wird.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 8b, 8c des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im Übrigen ist auszusprechen, dass in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Schuldausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 4 steht dem Einzelrichter nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmass von je drei Jahren nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Kriminalgericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Ziff. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.
3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Abs. 1 darzustellen vermag.
4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Strafausspruches nach Ziff. 3 Satz 1 sowie der Vorbehalt nach Abs. 2 ergehen mit Beschluss. Der Beschluss ist gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der Beschluss und sein Unterbleiben können mit Beschwerde angefochten werden.
5) In einem Beschluss, mit dem vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 können auch Weisungen erteilt, die Bewährungshilfe angeordnet und Erziehungsmassnahmen getroffenen werden (§ 53 Abs. 2 StGB, § 8b Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz).
6) Das erkennende Gericht hat unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den vorstehenden Bestimmungen betroffen sind.
§ 335b
Hat das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 335a Abs. 1 Ziff. 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen oder im Fall eines Ausspruches nach § 335a Abs. 1 Ziff. 2 die Probezeit nicht verlängert und hat der Ankläger das Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht angefochten, so darf ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung oder eine Verlängerung der Probezeit aus Anlass einer neuen Verurteilung nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung oder die bedingte Entlassung aktenkundig war.
§ 336 Abs. 1 und 3
1) Ausser in den Fällen des § 335a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.
3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn sich erweist, dass sie ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht durchführbar ist.
§ 337
Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 129 Abs. 2) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§§ 130, 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3).
Überschrift vor § 338
IV. Endgültige Nachsicht
Überschrift vor § 339
V. Gemeinsame Bestimmungen
§ 339 Abs. 1 und 3
1) Alle Beschlüsse, die sich auf die Erteilung von Weisungen, die Anordnung der Bewährungshilfe, die Verlängerung der Probezeit, die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Verwahrung, den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder die endgültige Nachsicht beziehen, können mit Beschwerde angefochten werden.
3) Die Beschwerde kann auch mit einer Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluss ergangen ist (§§ 335 und 335a). In diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, wenn die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde. Im Übrigen ist eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch als Beschwerde gegen den Beschluss zu betrachten.
II.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef