| 341 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
|
Nr. 102
|
ausgegeben am 7. Juni 2006
|
Gesetz
vom 17. März 2006
über die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes (BewHG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. September 2000 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz, BewHG), LGBl. 2000 Nr. 210, wird wie folgt abgeändert:
Dieses Gesetz regelt:
d) die Mitwirkung an der Diversion.
Bestimmung des Bewährungshelfers
Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Geschäftsstellenleiter und dem Amt für Soziale Dienste zuzustellen. Der Geschäftsstellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Geschäftsstellenleiters sind die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3
1) Der Geschäftsstellenleiter hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen:
2) Die Enthebung des bisher bestellten Bewährungshelfers wird erst mit der Bestellung des neuen Bewährungshelfers wirksam. Das Gericht und das Amt für Soziale Dienste sind von der Neubestellung zu verständigen.
3) Wird die Bewährungshilfe vorzeitig aufgehoben (§ 52 Abs. 3 StGB), so hat das Gericht dies dem Amt für Soziale Dienste und dem Geschäftsstellenleiter mitzuteilen; der Geschäftstellenleiter hat den Bewährungshelfer zu entheben. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit oder des sonst vom Gericht bestimmten Zeitraums (§ 50 Abs. 3 StGB), so gilt der Bewährungshelfer als mit diesem Zeitpunkt enthoben.
Zuständigkeit
Die im dritten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Anordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.
Va. Mitwirkung an der Diversion
Grundsatz
1) Am aussergerichtlichen Tatausgleich (§ 22g StPO) sowie an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 22d und 22e StPO), Schulungen und Kursen (§ 51 StGB) wirkt die private Vereinigung für Bewährungshilfe mit.
2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts dieses Gesetzes sinngemäss.
3) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Geschäftsstellenleiter dazu zu äussern, welche Vorgangsweise nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung zweckmässig wäre (§ 22l Abs. 1 StPO).
4) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 22g Abs. 3 StPO) oder eines Vermittlers (§§ 22d Abs. 4 und 22f Abs. 3 StPO), so hat der Geschäftsstellenleiter einen solchen zu bestellen.
Aussergerichtlicher Tatausgleich (Konfliktregler)
1) Am aussergerichtlichen Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als Konfliktregler mit.
2) Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessensausgleich herbeizuführen. Er nimmt mit dem Verdächtigen und den Verletzten Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen des aussergerichtlichen Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Verdächtigen, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des § 22k StPO. Er wahrt die berechtigten Interessen des Verletzten (§ 22g Abs. 2 StPO), klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des § 22i StPO.
3) Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (§ 22g Abs. 4 StPO). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht, soweit weitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf die Mitteilung beschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.
4) Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Verdächtigen oder des Verletzten in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen; auf sein Ersuchen sind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5) Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit nicht, als er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsvereinbarung vernommen wird.
Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen
1) An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 22d und 22e StPO), Schulungen und Kursen (§ 51 StGB) sowie zur Beratung des Verdächtigen während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.
2) Der Vermittler unterrichtet den Verdächtigen über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung nach den §§ 22d und 22f StPO sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 22e Abs. 2 StPO) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmass der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Verdächtigen bei seinen Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.
3) Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten.
4) Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt Art. 24b Abs. 4 und 5 sinngemäss.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef