| 172.015.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 104
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ausgegeben am 9. Juni 2006
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Verordnung
vom 6. Juni 2006
über die Abänderung der Informationsverordnung
Aufgrund von Art. 13 Bst. d, Art. 26a Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 253, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung), LGBl. 1999 Nr. 206, wird wie folgt abgeändert:
3) Verbände, Vereine, Parteien und Privatpersonen haben keinen Zugang zum Landeskanal.
Grundsatz
1) Gemeindekanäle dienen ausschliesslich der Erfüllung der Informationspflichten der Gemeinde.
2) Die Informationen können in Form von Bild- und Tonsendungen sowie mittels Teletext verbreitet werden. Bildsendungen umfassen Texttafeln und bewegte Bilder. Als Tonteppich dient in der Regel ein Radioprogramm des Liechtensteinischen Rundfunks.
Gemeindekanalreglement
1) Die Gemeinden erlassen Gemeindekanalreglemente, welche insbesondere folgende Punkte umfassen:
a) Inhalt und Aufbau des Programms (Art. 28a);
b) Zuständigkeit (Art. 28b Abs. 2);
c) Finanzierung (Art. 28d);
d) Verbreitung des Programms (Art. 28f).
2) Der Erlass eines Gemeindekanalreglements sowie dessen Änderungen sind der Regierung innert 14 Tagen nach Genehmigung durch die Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Inhalt und Aufbau des Programms
1) Das Programm eines Gemeindekanals darf nur Sendungen beinhalten, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Gemeinde beziehen und an denen ein allgemeines Informationsinteresse besteht, wie gemeindeeigene und landesweite Wahl- und Abstimmungsergebnisse, Gemeinderatsbeschlüsse, Landtagsbeschlüsse, Regierungsbeschlüsse sowie Verlautbarungen der Gemeinde und des Landes, Gottesdienste, politische Gemeindeanlässe, kulturelle Veranstaltungen, sportliche Veranstaltungen, Vereinsanlässe, Altersveranstaltungen, Wahlsendungen und weitere Aktivitäten, die in einem engen Zusammenhang mit dem Gemeindeleben stehen.
2) Die Gemeinden konkretisieren in ihrem Gemeindekanalreglement:
a) welche Sendungen und Inhalte zugelassen sind und welche Veranstaltungen direkt und indirekt wiedergegeben werden dürfen;
b) wie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Ausgewogenheit, der Gemeinde- und Landesbezogenheit sowie der Meinungsvielfalt eingehalten werden sollen.
Verantwortung
1) Die Gemeinden tragen die vollumfängliche Verantwortung für den Programminhalt sowie die Organisation, Infrastruktur und Finanzierung der Programmveranstaltung und -verbreitung.
2) Die Gemeinden müssen eine Stelle bestimmen, die für den Aufbau und Inhalt des Programms sowie das Beschwerdewesen zuständig ist.
Auskunftspflicht
Die Gemeinden sind verpflichtet, der Regierung jederzeit und vollumfänglich Auskunft zu geben.
Finanzierung
1) Die Finanzierung der Gemeindekanäle erfolgt ausschliesslich mit Mitteln aus dem Gemeindehaushalt.
2) Die Gemeinden erhalten für die Gemeindekanäle vom Land keine finanzielle Unterstützung.
Werbung
1) Im Programm eines Gemeindekanals ist jede Form von Werbung im Sinne des Mediengesetzes verboten.
2) Ausgenommen ist die Werbung im Radioprogramm des Liechtensteinischen Rundfunks, das in der Regel als Tonteppich für Bildsendungen verwendet wird.
Verbreitung des Programms
1) Das Programm eines Gemeindekanals ist grundsätzlich über ein Kabelnetz im Gemeindegebiet zu verbreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung auf Gesuch der Gemeinde.
2) Die Verbreitung des Programms sowie alle weiteren technischen Vorkehrungen sind Sache der Gemeinden.
Einstellung des Betriebs
1) Die Einstellung des Betriebs eines Gemeindekanals durch die Gemeinde ist der Regierung mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen.
2) Bei wiederholter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen kann die Regierung nach vorgängiger schriftlicher Androhung die Einstellung des Betriebs eines Gemeindekanals anordnen. Eine Wiederaufnahme des Betriebs des Gemeindekanals ist nur mit Bewilligung der Regierung zulässig.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 10. Dezember 1991 zum Gesetz über Radio und Fernsehen, LGBl. 1992 Nr. 2;
b) Verordnung vom 27. Februar 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Radio und Fernsehen, LGBl. 1996 Nr. 41;
c) Verordnung vom 28. Oktober 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Radio und Fernsehen, LGBl. 1997 Nr. 194;
d) Verordnung vom 27. März 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Radio und Fernsehen, LGBl. 2001 Nr. 74;
e) Verordnung vom 20. Dezember 1978 zum Gesetz über Radio und Fernsehen (Konzessionsordnung), LGBl. 1978 Nr. 45;
f) Verordnung vom 12. Dezember 1985 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Radio und Fernsehen (Konzessionsordnung), LGBl. 1986 Nr. 16;
g) Verordnung vom 16. September 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Radio und Fernsehen (Konzessionsordnung), LGBl. 1986 Nr. 50.
Bestehende Fernsehreglemente der Gemeinden sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das neue Recht anzupassen und bei der Regierung einzureichen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef