741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 133 ausgegeben am 30. Juni 2006
Verordnung
vom 27. Juni 2005
betreffend die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3 Bst. b
3) Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
b) Spezialkategorie G:
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
Art. 4 Abs. 3 Bst. b
b) der Führerausweis der Spezialkategorie G:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
Anhang 1 Ziff. 1
1. Sehvermögen
Beidäugiges Sehen: Gesamtsehschärfe minimal 0.5, Gesichtsfeld horizontal minimal 120. Einäugigkeit/Diplopie: Sehschärfe minimal 0.6. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Kein Doppeltsehen. Wartefrist von 4 Monaten nach Zustandekommen einer Einäugigkeit. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen. Im Zweifelsfall ist die Leistungsfähigkeit mit einer Probefahrt zu überprüfen.
Beidäugiges Sehen zwingend. Sehschärfe minimal 0.8 beim besseren Auge und minimal 0.5 beim schlechteren Auge. Korrekturgläser konkav maximal 4 Dioptrien, konvex maximal 3 Dioptrien, Zylinder maximal 2 Dioptrien. Keine Gesichtsfeldeinschränkung. Keine Diplopie. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Keine Störung des Dämmerungssehens: Kein Doppeltsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Ptosis höheren Grades.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef