| 741.51 | ||
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2006 | Nr. 133 | ausgegeben am 30. Juni 2006 |
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1. Sehvermögen
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Beidäugiges Sehen: Gesamtsehschärfe minimal 0.5, Gesichtsfeld horizontal minimal 120. Einäugigkeit/Diplopie: Sehschärfe minimal 0.6. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Kein Doppeltsehen. Wartefrist von 4 Monaten nach Zustandekommen einer Einäugigkeit. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen. Im Zweifelsfall ist die Leistungsfähigkeit mit einer Probefahrt zu überprüfen.
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Beidäugiges Sehen zwingend. Sehschärfe minimal 0.8 beim besseren Auge und minimal 0.5 beim schlechteren Auge. Korrekturgläser konkav maximal 4 Dioptrien, konvex maximal 3 Dioptrien, Zylinder maximal 2 Dioptrien. Keine Gesichtsfeldeinschränkung. Keine Diplopie. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Keine Störung des Dämmerungssehens: Kein Doppeltsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Ptosis höheren Grades.
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