| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 144
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ausgegeben am 11. Juli 2006
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Verordnung
vom 4. Juli 2006
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. k und l
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
k) "integrierte Kinderrückhalteeinrichtungen": Kinderrückhalteeinrichtungen, die aus einer Kombination von Gurten oder biegsamen Teilen mit Verschluss-, Verstell- und Befestigungseinrichtungen und in einigen Fällen mit einem zusätzlichen Sitz und/oder einem Aufprallschutz bestehen und mit einem oder mehreren eigenen integrierten Gurt(en) befestigt werden können;
l) "nichtintegrierte Kinderrückhalteeinrichtungen": Kinderrückhalteeinrichtungen, die aus einer Teil-Rückhalteeinrichtung bestehen können, die bei Benutzung in Verbindung mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene - der um den Körper des Kindes verläuft oder der die Einrichtung, in der sich das Kind befindet, zurückhält - eine vollständige Kinderrückhalteeinrichtung bildet.
1) Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
Tragen von Sicherheitsgurten; Rückhaltevorrichtungen
1) Bei Fahrzeugen der Klasse M1 (Personenwagen bis 9 Sitzplätze), N1 (Lieferwagen bis 3.5 t), N2 und N3 (Lastwagen über 3.5 t) mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Für das Mitführen von Kindern bis 14 Jahren gilt Abs. 3.
2) Von der Gurtentragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis (Anhang 2) nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann. Das ärztliche Zeugnis ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen;
b) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c) Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
d) Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
e) Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen (Linien- und Sonderlinienverkehr);
f) Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste.
3) Kinder unter 14 Jahren, die kleiner als 1.50 m sind, müssen während der Fahrt in Fahrzeugen nach Abs. 1 mit einer nach dem ECE-Reglement Nr. 44 oder der Richtlinie 77/541/EG entsprechend geprüften integrierten oder nichtintegrierten Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert sein, die für das Gewicht des Kindes nach Anhang 3 geeignet ist.
4) Kinder dürfen in einem Fahrzeug nach Abs. 1, das mit Front-Airbags ausgerüstet ist, nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem (z.B. Kindersitz, Babytragtasche, Babyliegesitz, Sitzkissen) mitgeführt werden, es sei denn, der Airbag wurde ausser Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch ab.
5) Ist ein Fahrzeug nach Abs. 1 nicht mit einem Sicherheitssystem (Sicherheitsgurten, Kinderrückhaltevorrichtungen oder speziell für Kinder zugelassene Sitzplätze) ausgestattet, dürfen:
a) Kinder unter drei Jahren nicht mitgeführt werden;
b) Kinder ab drei Jahren, sofern sie kleiner als 1.50 m sind, nicht auf den Vordersitzen mitgeführt werden.
6) Bei einem Fahrzeug der Klasse M2 und M3 (Kleinbusse und Gesellschaftswagen) müssen Führer und mitfahrende Personen ab drei Jahren die vorhandenen Sicherheitssysteme während der Fahrt tragen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Kinderrückhalteeinrichtungen nach Abs. 3 sind zugelassen. Abs. 2 findet Anwendung.
7) Mitfahrende Personen in Kleinbussen und Gesellschaftswagen (Klasse M2 und M3) sind auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen. Der Hinweis auf das Tragen der Sicherheitsgurten kann wahlweise durch den Führer, durch audiovisuelle Mittel (z.B. Videoaufzeichnungen) oder durch Schilder nach dem Muster des Anhangs 4, das an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen ist, erfolgen. Befindet sich ein Busbegleiter oder ein Leiter einer Gruppe im Kleinbus oder Gesellschaftswagen, so kann der Führer diese Verpflichtung auf eine dieser Personen übertragen.
Tragen von Schutzhelmen
1) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen.
2) Von der Helmtragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
b) Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c) Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen;
d) Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
e) Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.
3) Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.
4) Von der Helmtragpflicht in Abs. 3 sind ausgenommen:
a) Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
b) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;
c) Führer bei Fahrten im Werkareal;
d) Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c VTS);
e) Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, einschliesslich Leicht-Motorfahrräder.
1) Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist.
Aufgehoben
Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
1) Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 1a Ziff. 2 SSV) verfügen:
a) an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens zwei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen nach Art. 21 Abs. 2 bis 4 sind in jedem Fall zu beachten;
b) auf Parkplätzen höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkieren;
c) in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
2) Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:
a) wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;
b) wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;
c) wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.
3) Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.
4) Die Parkkarte für behinderte Personen ist, zusammen mit einer Parkscheibe (Anhang 1a Ziff. 1 SSV), gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
5) Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die Motorfahrzeugkontrolle erteilt.
2) Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
1) Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleibt.
1a) Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.
4) Aufgehoben
1) Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
d) in Begegnungszonen.
Invalidenfahrstühle
1) Invalidenfahrstühle dürfen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.
2) Invalidenfahrstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Invalidenfahrstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.
Aufgehoben
2) In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewilligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestattet.
Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
1) Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport darf nur das zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitgeführt werden.
2) Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren.
3) Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen im Rahmen von Art. 84 Abs. 1 Bst. c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.
4) Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei oder für Umzüge und dergleichen kann die Motorfahrzeugkontrolle weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
5) Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung (Art. 3 Abs. 2 VVV).
Aufgehoben
Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
1) Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
2) Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.
3) Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
a) auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können;
b) auf einem Nachlaufteil nach Art. 210 Abs. 5 VTS an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Invalidenfahrstuhl;
c) auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-/Invalidenfahrstuhlkombination eine behinderte Person; oder
d) auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern höchstens zwei Kinder.
4) Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Abs. 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
5) Motorfahrradfahrer dürfen nur ein Kind auf einem sicheren Kindersitz oder eine behinderte Person auf einem Nachlaufteil mitführen. Benützer von Leicht-Motorfahrrädern dürfen Personen nach den Bestimmungen von Abs. 3 Bst. b bis d und Abs. 4 mitführen.
6) Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die Motorfahrzeugkontrolle mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind.
Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1) Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (landwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:
c) Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Art. 3 Abs. 2 VVV sinngemäss.
3) Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der Regierungskanzlei Rasenrennen mit Motorrädern, Geschicklichkeits-Wettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 ccm Zylinderinhalt wie so genannte Karts und Autoslaloms.
Anhang 2
Formular für das ärztliche Zeugnis
(Art. 4 Abs. 2 Bst. a)
Fürstentum Liechtenstein
Ärztliches Zeugnis
(Art. 4 Abs. 2 Bst. a VRV)
(Art. 5 der Richtlinie 91/671/EWG)
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
Anhang 3
Einteilung der Kinderrückhalteeinrichtungen
(Art. 4 Abs. 3)
Kinderrückhalteeinrichtungen werden in fünf Gewichtsgruppen eingeteilt:
a) Gruppe 0 für Kinder mit einem Gewicht unter 10 kg;
b) Gruppe 0 + für Kinder mit einem Gewicht unter 13 kg;
c) Gruppe I für Kinder mit einem Gewicht zwischen 9 kg und 18 kg;
d) Gruppe II für Kinder mit einem Gewicht zwischen 15 kg und 25 kg;
e) Gruppe III für Kinder mit einem Gewicht zwischen 22 kg und 36 kg.
Anhang 4
Piktogramm für Sicherheitsgurte bei Fahrzeugen der Klassen M
2 und M
3
Muster für das Piktogramm, das an jedem mit einem Sicherheitsgurt ausgestatteten Sitzplatz in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nach Massgabe der Richtlinie 91/671/EWG deutlich sichtbar anzubringen ist:
(Farbliche Gestaltung: weisse Silhouette auf blauem Hindergrund)
(Richtlinie 2003/20/EG)
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtenanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3.5 Tonnen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 17a.02).
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 15. Juli 2006 in Kraft.
2) Art. 59 Abs. 1 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef