| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 145
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ausgegeben am 11. Juli 2006
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Verordnung
vom 4. Juli 2006
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer
2) Das Signal "Kinder" (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt.
3) Das Signal "Radfahrer" (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.
4) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Invalidenfahrstühle, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
h) das "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 befördern, die die Kriterien von Abschnitt 2.3.5 ADR erfüllen;
2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Invalidenfahrstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Art. 42a, 48 und 48a VRV. Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.
2) Das Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr" kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. "Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern"; 4.08.1).
Art. 47 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a, 4 und 6
1) Das Signal "Parkieren gestattet" (4.17) kennzeichnet Parkierungsflächen. Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen.
2) Die Signale "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Ende des Parkierens mit Parkscheibe" (4.19) kennzeichnen Anfang und Ende von Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 verwenden müssen. Das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" hat folgende Bedeutung:
a) ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 regelt die Parkzeiten;
4) Wer einen Motorwagen auf einer nach Abs. 2 signalisierten Verkehrsfläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
6) Das Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen.
Aufgehoben
Aufgehoben
Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
1) Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Grund werden für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.
2) Die Wegweiser "Route für Fahrräder" (4.50.1) und "Route für fahrzeugähnliche Geräte" (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.
3) Der Wegweiser "Route für Mountainbikes" (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.
4) Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen "Wegweiser ohne Zielangabe" (4.51.1), einen "Vorwegweiser ohne Zielangabe" (4.51.2) oder eine "Bestätigungstafel" (4.51.3) ersetzt werden.
5) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.
6) Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:
a) die Entfernung zum angezeigten Ziel;
b) ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route in einem Feld.
7) Wo eine für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte gekennzeichnete Route aufhört, kann die entsprechende Endetafel (4.51.4) aufgestellt werden.
Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Mit dem Signal "Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten" (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.
1) Die Signale "Zeltplatz" (4.79), "Wohnwagenplatz" (4.80), "Telefon" (4.81), "Erste Hilfe" (4.82), "Pannenhilfe" (4.83), "Tankstelle" (4.84), "Hotel-Motel" (4.85), "Restaurant" (4.86), "Erfrischungen" (4.87), "Informationsstelle" (4.88), "Jugendherberge" (4.89), "Radio-Verkehrsinformation" (4.90), "Gottesdienst" (4.91) und "Feuerlöscher" (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.
6) Das Signal "Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang" (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1.5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal "Notausgang" (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht.
Art. 64 Abs. 5, 7, 9 und 10
5) Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) die Zusatztafel "Gehbehinderte" (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 1a Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. In der Nähe von Spitälern, Pflegeheimen und dergleichen wird die Zusatztafel 5.14 nötigenfalls auch dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) beigefügt.
7) Insbesondere zur Schulwegsicherung kann auf relativ stark befahrenen Strassen am Beginn eines schwach begangenen Trottoirs das Signal "Fussweg" (2.61) mit der Zusatztafel "

gestattet" angebracht werden. Das Trottoir darf von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit abgestelltem Motor mitbenutzt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über gemeinsame Benützung nach Art. 33 Abs. 4. Das Ende der Berechtigung kann dadurch angezeigt werden, dass die dem Signal 2.61 beigefügte Zusatztafel "

gestattet" mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen wird.
9) Das auf Wegweisern angebrachte Symbol "Spital mit Notfallstation" (5.56) weist auf ein Akutspital mit 24-Stunden-Notfallaufnahme hin.
10) Die dem Signal "Abstellplatz für Pannenfahrzeuge" (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol "Notfalltelefon" (5.57) oder dem Symbol "Feuerlöscher" (5.58) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.
Art. 66 Abs. 1 Bst. h und Abs. 3
1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
h) der eingesetzten und gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste.
3) Die Verkehrsregelung durch Feuerwehr-, Zivilschutz-, Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. b und c) sowie durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) bedarf der Bewilligung der Landespolizei. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtliche Gemeindepolizei delegieren.
1) Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.
1a) Rotes Licht bedeutet "Halt". Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung.
4) Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.
1) Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.
1a) Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonstwie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.
Taktil-visuelle Markierungen
1) Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
2) Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
3) Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
2) Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.
Art. 78 Abs. 1, 1a, 1b und 3
1) Überall dort, wo in Ergänzung zu Signalen eine bestimmte Parkordnung geschaffen werden soll, können Parkfelder markiert werden.
1a) Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der "Blauen Zone" blau und für Felder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, gelb. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden.
1b) Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind; für die Signalisation gilt Art. 47 Abs. 11.
3) Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (Art. 20 Abs. 3 VRV).
Begriffe
1) Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2) Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. "Baustoffe", "Gartenbau") und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
Grundsätze
1) Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a) das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b) die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c) mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d) die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2) Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a) wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b) auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c) in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d) wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
Strassenreklamen bei Signalen
1) An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe sind Strassenreklamen untersagt.
2) Zulässig sind jedoch:
a) Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
b) Strassenreklamen unter der Hinweistafel "Telefon" (4.81) auf Pass-strassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
c) Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter.
Bewilligungspflicht
1) Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung des Tiefbauamtes.
2) Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten.
3a) In schützenswerten Ortsbildern ist bei der Signalisation besondere Rücksicht auf die baulichen Gegebenheiten des Ortes zunehmen.
2) Auf Haupt- und Nebenstrassen steht das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerhalb von Tempo-30- und Begegnungszonen kann das Kleinformat verwendet werden. Auf schmalen Strassen innerorts kann das Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) im Kleinformat angebracht werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.
4) Die Signale müssen retro-reflektieren oder nachts beleuchtet sein, ausgenommen die Wegweiser nach Art. 53a.
Art. 94 Abs. 1 und 2 Bst. a
1) Signale und Markierungen dürfen nur angebracht und entfernt werden, wenn das Tiefbauamt dies angeordnet hat. Vorbehalten bleiben die Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Art. 30 Abs. 2 SVG; Art. 98), die Bestimmung der Hauptstrassen (Art. 99), die Bezeichnung der Bergpoststrassen (Art. 101), die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1 SVG; Art. 25 und 52 VRV), sowie die Befugnis der Landespolizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 97 Abs. 4; Art. 2 Abs. 3 SVG).
2) Ferner dürfen nach den Weisungen des Tiefbauamtes aufstellen:
a) Eigentümer privater Parkplätze das Signal "Parkieren gestattet" (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf;
4) Vorübergehende Anordnungen der Landespolizei (Art. 2 Abs. 3 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen von der nach Art. 94 Abs. 1 zuständigen Behörde genehmigt werden.
4) Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten kann durch ein Gutachten abgeklärt werden, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.
1) Nach Art. 97 SVG wird bestraft, wer:
b) ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 66 Abs. 3);
Titel, Ziff. I Unterziff. 1 sowie Ziff. IV Bst. A Unterziff. 2 und 3
Unterbst. f und g und Bst. B Unterziff. 2 und 5 Unterbst. b
Grösse der Signale und Markierungen
(Art. 92 Abs. 1)
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Grossformat
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Zwischenformat
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Normalformat
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Kleinformat
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I. Gefahrensignale
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1. Allgemein (1.01-1.16, 1.18, 1.22-1.32)
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- Seitenlänge
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150 cm
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120 cm
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90 cm
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60 cm
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- Randbreite
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11 cm
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9 cm
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7 cm
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5 cm
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IV. Hinweissignale
A. Verhaltens- und Informationshinweise
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2. Rechteckige Signale (4.01-4.04, 4.07, 4.08.1, 4.10-4.13, 4.15, 4.16, 4.18-4.20, 4.22, 4.23, 4.25, 4.79-4.90, 4.92)
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- Breite
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90 cm
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70 cm
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50 cm
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35 cm
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- Höhe
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125 cm
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100 cm
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70 cm
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50 cm
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- Breite des weissen Randes
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2 cm
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1.5 cm
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1 cm
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0.7 cm
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- Seitenlänge des quadratischen Innenfeldes (Signale 4.07, 4.10, 4.79-4.90, 4.92)
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62 cm
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50 cm
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35 cm
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25 cm
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3. Besondere Fälle
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f) Signal "Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten" (4.93)
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175 x 275 cm
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g) Signale "Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang" (4.94) und "Notausgang" (4.95)
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Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung.
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B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen
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2. Wegweiser (4.31-4.34, 4.45-4.48), "Wegweiser in Tabellenform" (4.35)
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- Länge des Armes oder Feldes
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Je nach der Beschriftung, jedoch mindestens 1 m. Bei mehreren Wegweisern in Pfeilform, die am gleichen Ständer übereinander gebracht sind, sind alle Wegweiser gleich lang; der längste der Wegweisergruppe. Dies gilt sinngemäss auch für Wegweiser in Tabellenform.
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- Höhe des einzeiligen Armes oder Feldes
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min. 45 cm
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min. 45 cm
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35 cm
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25 cm
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5. Besondere Fälle
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b) Wegweiser für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte (4.50.1, 4.50.3-4.50.6, 4.51.1-4.51.4)
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Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung.
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1) Nach Art. 71 Abs. 1a unzulässige bauliche Elemente sind bis Ende 2010 zu entfernen.
2) Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Art. 92 Abs. 2 widersprechen, bis Ende 2010 zu ersetzen.
3) Unbeleuchtete oder nicht-retro-reflektierende Signale müssen bis Ende 2012 ersetzt werden.
4) Die Signale "Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang" (4.94) und "Notausgang" (4.95) sind bis Ende 2010 in den Tunneln anzubringen.
5) Nach bisherigem Recht aufgestellte Wegweiser "Fahrrad-Rundstrecke" (4.50.2) sind bis Ende 2012 zu entfernen.
6) Nach bisherigem Recht aufgestellte Bestätigungstafeln (4.51) sind bis Ende 2012 durch die neue "Bestätigungstafel" (4.51.3) zu ersetzen.
7) Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen weiterhin verwendet werden.
8) Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungskarten für gehbehinderte Personen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens aber bis Ende 2007 verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2006 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef