1.5.2
Abgas-Nachkontrollen durch die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei
Sind bei Abgas-Nachkontrollen durch die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei die Sollwerte (inkl. Toleranzen) oder die unten aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, so ist nach Art. 36 Abs. 3 VTS eine erneute Abgaswartung und Nachkontrolle anzuordnen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin untersteht dabei keiner Strafdrohung, wenn das Fahrzeug termingerecht gewartet wurde. Eine erneute Abgaswartung und Abgas-Nachkontrolle ist anzuordnen, wenn die Abgaswartung nicht korrekt vorgenommen wurde oder wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen.
Werden die massgebenden Werte erheblich unter- oder überschritten, so kann für die Beurteilung auf ein vereinfachtes Verfahren abgestellt werden.
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Abgasemissionen nach Ziff. 2.1.2 vorzunehmen. Liegen keine Angaben vor, darf der Wert für die CO-Emission 0.2 % vol nicht überschreiten.
Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Rauchemission nach Ziff. 3.2.2 vorzunehmen. Der Trübungskoeffizient darf den auf der Genehmigungsplakette am Motor, auf der Typengenehmigung oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Wert nicht überschreiten.