741.436
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 147 ausgegeben am 11. Juli 2006
Verordnung
vom 4. Juli 2006
betreffend die Änderung der Verordnung über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 2003 über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen, LGBl. 2003 Nr. 258, wird wie folgt abgeändert:
Ziff. 1.2.3.1
1.2.3.1 Für Fahrzeuge, für die in Liechtenstein oder der Schweiz kein Inhaber einer Typengenehmigung oder kein Markenvertreter besteht, kann das Wartungsdokument beispielsweise bei den unten aufgeführten Organisationen bezogen werden. Das Wartungsdokument ist nach den vorhandenen technischen Daten auszufüllen. Sind diese nicht vorhanden, werden für leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor die Richtwerte nach Ziff. 2.3 als Sollwerte eingetragen, für Motorwagen mit Selbstzündungsmotor werden die Sollwerte nach Ziff. 3.3 ermittelt.
Transportmotorwagen:
auto-schweiz
 
Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure,
Postfach 5232, 3001 Bern
Baumaschinen und nichtlandwirtschaftliche Arbeitsmotorwagen:
Verband der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft (VSBM),
Postfach 656, 4010 Basel
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge:
Schweizerischer Landmaschinen-Verband (SLV), Postfach 106, 3000 Bern 6
Ziff. 1.5.2
1.5.2 Abgas-Nachkontrollen durch die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei
Sind bei Abgas-Nachkontrollen durch die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei die Sollwerte (inkl. Toleranzen) oder die unten aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, so ist nach Art. 36 Abs. 3 VTS eine erneute Abgaswartung und Nachkontrolle anzuordnen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin untersteht dabei keiner Strafdrohung, wenn das Fahrzeug termingerecht gewartet wurde. Eine erneute Abgaswartung und Abgas-Nachkontrolle ist anzuordnen, wenn die Abgaswartung nicht korrekt vorgenommen wurde oder wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen.
Werden die massgebenden Werte erheblich unter- oder überschritten, so kann für die Beurteilung auf ein vereinfachtes Verfahren abgestellt werden.
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Abgasemissionen nach Ziff. 2.1.2 vorzunehmen. Liegen keine Angaben vor, darf der Wert für die CO-Emission 0.2 % vol nicht überschreiten.
Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Rauchemission nach Ziff. 3.2.2 vorzunehmen. Der Trübungskoeffizient darf den auf der Genehmigungsplakette am Motor, auf der Typengenehmigung oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Wert nicht überschreiten.
Anhang Ziff. I
I. Titelblatt
In den Sprachen deutsch, französisch und italienisch muss der Titel wie folgt lauten:
- Abgas-Wartungsdokument
- Fiche d'entretien du système antipollution
- Documento sulla manutenzione relativa ai gas di scarico
Weitere Angaben können aufgeführt werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2006 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef