741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 154 ausgegeben am 14. Juli 2006
Gesetz
vom 17. Mai 2006
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Art. 2 Abs. 3
3) In besonderen Fällen kann die Landespolizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
Art. 8
Ausmasse und Gewicht
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt sie den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft, der Infrastruktur und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. Sie kann gleichzeitig mit der Höhe der Strassenverkehrsabgaben das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf 40 t, beziehungsweise 44 t im kombinierten Verkehr, festlegen.
2) Die Regierung setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Sie umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden können.
4) Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.
5) Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2 bis 5
Typengenehmigung
1) Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Die Regierung kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:
c) Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen.
2) Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.
3) Die Regierung kann auf eine liechtensteinische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn:
a) eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in Liechtenstein geltenden gleichwertig sind; und
b) die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.
4) Keiner liechtensteinischen Typengenehmigung bedürfen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger, für die eine EWR-konforme Typengenehmigung nachgewiesen wird.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 12 Abs. 2
2) Die Regierung kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.
Art. 13 Abs. 2 Bst. b und c sowie 2a
2) Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber:
b) nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht;
c) an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet;
2a) Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.
Art. 15 Abs. 3 Bst. b und g
3) Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:
b) in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (Art. 29 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 4);
g) sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
Art. 16 Abs. 1 Bst. b, bbis und d
1) Die Dauer des Entzuges von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen. Sie beträgt jedoch:
b) mindestens zwei Monate, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
bbis) mindestens drei Monate, wenn der Führer:
1. in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
2. sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat;
d) mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges:
1. wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss erneut in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
2. wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Bst. bbis Ziff. 2) erneut vorsätzlich eine solche Massnahme vereitelt.
Art. 17 Abs. 1
1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein amtliches Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.
Art. 18 Abs. 2
2) Ebensowenig dürfen Personen Rad fahren, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Regierung einer solchen Person das Rad fahren zu untersagen.
Art. 20
Fuhrleute
1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen keine Tierfuhrwerke führen.
2) Ebensowenig dürfen Personen Tierfuhrwerke führen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Regierung einer solchen Person das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.
Art. 29 Abs. 2
2) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.
Art. 51
Feststellung der Fahrunfähigkeit
1) Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, können einem Atemalkoholtest und, soweit die Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel- und Schweisstests unterzogen werden.
2) Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen.
3) Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auf Anordnung des Landgerichtes auch gegen den Willen der verdächtigen Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
4) Die Regierung:
a) legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit);
b) kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
c) erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 1), das Vorgehen bei der Blutprobe, die Auswertung dieser Probe und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
d) kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden;
e) bestimmt, wer für die Anordnung der Massnahmen nach Abs. 1 und 2 zuständig ist.
Art. 53 Abs. 4
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 53a
7. Abschnitt
Störung von Strassenverkehrskontrollen
Art. 53a
1) Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen (z. B. Radar-Warngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.
2) Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen.
3) Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher. Das Gericht ordnet deren Einziehung und Vernichtung an.
Art. 85 Abs. 2
2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 86
Fahren in fahrunfähigem Zustand
1) Wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 86a
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
1) Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so wird er wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 90 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4
Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
4) Wer ein Tierfuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Art. 94
Weitere Widerhandlungen
1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat wird bestraft, wer:
a) Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt;
b) als Halter nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt;
c) als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt;
d) sich weigert, den Polizeiorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen;
e) auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist;
f) einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt.
2) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wird bestraft, wer:
a) die besonderen Warnsignale der Polizei, der Sanität, der Feuerwehr, der Bergrettung, der Samariter, der Notfallärzte oder der Bergpost nachahmt;
b) sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst;
c) unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet;
d) unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft;
e) Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet.
Art. 95 Abs. 1
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.
Art. 99 Abs. 2 und 10
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.
10) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.
II.
Übergangsbestimmungen
Nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen werden nach bisherigem Recht berücksichtigt.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef