741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 160 ausgegeben am 25. Juli 2006
Verordnung
vom 18. Juli 2006
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 51 Abs. 4 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2a, 2b und 2c
2a) Fahrunfähigkeit gilt überdies als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a) Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b) freies Morphin (Heroin/Morphin);
c) Kokain;
d) Amphetamin (Amphetamin);
e) Methamphetamin;
f) MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g) MDMA (Methylendioxymethamphetamin).
2b) Die Regierung erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Abs. 2a.
2c) Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Abs. 2a aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Abs. 2a als erwiesen.
Art. 65 Abs. 1 Bst. a und f sowie Abs. 2 Bst. k
1) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
a) 40.00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen;
f) 32.00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen, wovon zwei lenkbar sind;
2) Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
k) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1.40 m: 27.00 t.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef