741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 161 ausgegeben am 25. Juli 2006
Verordnung
vom 18. Juli 2006
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 4
4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 8 Abs. 4 SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.
Art. 95 Abs. 1 Bst. g bis l sowie Abs. 2 Bst. i
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:
g) Motorwagen mit vier Achsen: 32.00 t;
h) Motorwagen mit mehr als vier Achsen: 40.00 t;
i) Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr: 44.00 t;
k) dreiachsige Gelenkbusse: 28.00 t;
l) landwirtschaftliche Traktoren: 14.00 t.
2) Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für:
i) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1.40 m: 27.00 t.
Art. 103 Abs. 1a
1a) Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 gemäss Ziff. 3.1.1 des Anhangs X der Richtlinie 71/320/EWG ausgerüstet sein.
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. April 1979 über Geräte zur Störung von Strassenverkehrskontrollen, LGBl. 1979 Nr. 22, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef