| 741.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 166
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ausgegeben am 28. Juli 2006
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Verordnung
vom 20. Juli 2006
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
n) ARV: für die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;
1) Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen Fahrzeuge, die der ARV unterliegen (Art. 4 und 5 ARV), mit einem Fahrtschreiber nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 21. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr ausgerüstet sein (digitaler Fahrtschreiber).
1) Fahrzeuge, die zum gewerbsmässigen Personentransport eingesetzt werden und nicht der ARV unterliegen, müssen mit einem Restwegschreiber ausgerüstet sein, der auf den letzten 250 m Fahrstrecke mindestens folgende Daten aufzeichnet:
a) Geschwindigkeit;
b) Status des Bremslichts und der Richtungsblinker;
c) Status des Abblendlichts; und
d) Durchführung des gewerbsmässigen Personentransports.
1a) Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Restwegschreiber ausgerüstet sein, der auf den letzten 250 m Fahrstrecke neben den Daten nach Abs. 1 Bst. a bis c zusätzlich mindestens den Status des Blaulichts und wechseltönigen Zweiklanghorns aufzeichnet.
1) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrt- und Restwegschreiber müssen durch Werkstätten eingebaut, geprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird von der Motorfahrzeugkontrolle an Werkstätten erteilt, die für eine sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über geschultes Personal sowie die erforderlichen Geräte und Einrichtungen verfügen.
2) Geschwindigkeitsbeschränkungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Restwegschreiber und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer ermächtigten Werkstätte versehen sein.
4) Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so muss die Werkstätte vor der Prüfung, Nachprüfung oder Reparatur alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den Datenberechtigten auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Die Werkstätte hat die heruntergeladenen Daten drei Jahre lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
1) Die Regierung erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt Einzelheiten, insbesondere über:
e) die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrt- und Restwegschreiber einbauen, prüfen und reparieren;
1) Für Fahrzeuge nach Art. 100 Abs. 1, die vor dem 28. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.
2) Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem 28. Oktober 2006 Fahrzeuge:
a) die erstmals in Verkehr gesetzt werden;
b) die neu mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen; oder
c) die vor dem 1. Januar 1996 erstmals in Verkehr gesetzt wurden und bei denen das gesamte Fahrtschreibersystem ersetzt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef