vom 16. August 2006
Aufgrund von Art. 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung nach Massgabe von Anhang II Kapitel XVII (Umweltschutz) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
Art. 4
Anhang
1) Die Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte, in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
2) Die Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung des Anhangs sowie der Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung des Anhangs sowie der Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl des Anhangs als auch der Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte.
Art. 6
Inverkehrbringen
Farben und Lacke sowie Produkte für Fahrzeugreparaturlackierungen können nach Massgabe von Art. 3 und 4 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verkehr gebracht werden, sofern diese Produkte den Regelungen von Anhang II Kapitel XVII EWRA entsprechen.
1
Der Anhang enthält die Rechtsakte nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung des Anhangs sowie der Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl des Anhangs als auch der im Anhang enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte steht der Referenzvermerk der im Anhang enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der im Anhang enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der im Anhang enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der im Anhang enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die im Anhang enthaltenen Rechtsakte mit Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der im Anhang enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.