| 172.013 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 186
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ausgegeben am 4. September 2006
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Gesetz
vom 23. Juni 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Mai 1996 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftraum, LGBl. 1996 Nr. 113, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. c, e, f und g
bis
2) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen dabei insbesondere die:
c) Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den im Protokoll 23 zum EWRA und in den im Kapitel II Art. 11, 12 und 17 des Protokolls 4 genannten Fällen;
e) Vornahme von Nachprüfungen gemäss Kapitel II Art. 18 und 20 bis 22 des Protokolls 4;
f) Anhörung Beteiligter und Dritter gemäss Kapitel II Art. 19, 27 und 28 des Protokolls 4;
gbis) Antragstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde zur Prüfung eines Unternehmenszusammenschlusses gemäss Kapitel XIII Art. 22 des Protokolls 4;
2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Räumlichkeiten, Grundstücken und Transportmitteln zu dulden.
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 bis 6
Durchsuchungen
1) Das Amt für Volkswirtschaft beantragt beim Landgericht eine Durchsuchung aller Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder anderer Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel, wenn eine Nachprüfungsentscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wegen des Verdachts eines Verstosses gegen die in Art. 53 bis 60 EWRA enthaltenen Wettbewerbsregeln vorliegt. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Nachprüfungsentscheidung und, sofern dies nicht in deutscher Sprache verfasst ist, eine beglaubigte Ausfertigung in deutscher Sprache anzuschliessen.
3) Die Durchsuchung ist von der Landespolizei gemeinsam mit Vertretern der EFTA-Überwachungsbehörde und des Amtes für Volkswirtschaft kraft des mit Gründen versehenen richterlichen Befehls vorzunehmen.
4) Werden anlässlich einer Durchsuchung Unterlagen gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde Kopien davon erstellen und mitnehmen.
5) Auf die Durchsuchung ist § 95 StPO mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gerichtszeugen gemäss § 95 Abs. 4 StPO eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann und eine Bestätigung gemäss § 95 Abs. 5 StPO nicht erteilt wird. § 98 Abs. 1 StPO gilt sinngemäss.
6) Gegen den richterlichen Befehl gemäss diesem Artikel ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren finden die §§ 238 ff. StPO sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird und dem Amt für Volkswirtschaft im Beschwerdeverfahren Parteistellung zukommt.
Vertretung
1) In Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Amt für Volkswirtschaft berechtigt, vor allen Behörden und Gerichten selbst aufzutreten.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann mit seiner Vertretung auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.
Verwendung von Informationen
Im Rahmen dieses Gesetzes erlangte Informationen dürfen nur zum Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
Mitteilung von Urteilen
1) Das Landgericht übermittelt dem Amt für Volkswirtschaft Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen über die Anwendung der Art. 53 und 54 des EWRA.
2) Das Amt für Volkswirtschaft leitet solche Urteile unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.
Dieses Gesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef