0.110.035.28
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 204 ausgegeben am 13. Oktober 2006
Kundmachung
vom 10. Oktober 2006
der Beschlüsse Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 98/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Juni 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 98/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 97/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2006 vom 28. April 20061 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffs sowie eines zur Gruppe der Bindemittel und Fliesshilfsstoffe zählenden Futtermittelzusatzstoffs2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines zur Gruppe der Kokzidiostatika6 zählenden Futtermittelzusatzstoffes ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1980/2005, (EG) Nr. 2036/2005 und (EG) Nr. 2037/2005 sowie der Richtlinien 2005/86/EG und 2005/87/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2006
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32005 R 2037: Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 21)."
2. Unter Nummer 1zq (Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32005 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3)."
3. Unter Nummer 1zza (Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
", geändert durch:
- 32005 R 2037: Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 21)."
4. Unter Nummer 1zze (Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
", geändert durch:
- 32005 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3)."
5. Nach Nummer 1zzr (Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"lzzs. 32005 R 2036: Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13)."
6. Unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
"- 32005 L 0086: Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 16)
- 32005 L 0087: Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 19)."
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2006 vom 10. März 20068 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
9. Die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
10. Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hebt mit Wirkung vom 9. November 2006 die Richtlinien 88/77/EWG17, 91/542/EWG18, 96/1/EG19, 1999/96/EG20 und 2001/27/EG21 auf, die folglich mit Wirkung vom 9. November 2006 aus dem Abkommen zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2005/39/EG, 2005/40/EG, 2005/41/EG, 2005/55/EG, 2005/83/EG, 2005/66/EG, 2005/64/EG und 2005/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2006
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 des einleitenden Teils wird gestrichen und Abs. 2 wird zu Abs. 1.
2. Mit Wirkung vom 9. November 2006 wird in dem neuen Abs. 1 des einleitenden Teils die Angabe "91/542/EWG" gestrichen und die Angabe "Richtlinie 97/24/EG" durch die Angabe "Richtlinien 97/24/EG und 2005/55/EG" ersetzt.
3. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
"- 32005 L 0066: Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37)
- 32005 L 0064: Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10)"
4. Unter Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32005 L 0083: Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 32)"
5. Unter Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32005 L 0039: Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143)"
6. Unter Nummer 20 (Richtlinie 76/115/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32005 L 0041: Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149)"
7. Unter Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32005 L 0040: Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146)"
8. Nach Nummer 45zh (Richtlinie 2005/49/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"45zi. 32005 L 0039: Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143)
45zj. 32005 L 0040: Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146)
45zk. 32005 L 0041: Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149)
45zl. 32005 L 0055: Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1), geändert durch:
- 32005 L 0078: Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Im Anhang I wird der Fussnote unter Nummer 5.1.3 Folgendes hinzugefügt:
"IS = Island, FL = Liechtenstein, 16 = Norwegen".
45zm. 32005 L 0066: Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Im Anhang II wird unter Nummer 3.2.1 Folgendes hinzugefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen"
45zn. 32005 L 0064: Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10)
45zo. 32005 L 0078: Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Im Anhang V wird unter Nummer 1 Folgendes hinzugefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen" "
9. Der Wortlaut von Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 9. November 2006 gestrichen.
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2006 vom 28. April 200623 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Nitrat in bestimmten Gemüsen24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zn (Richtlinie 2001/609/EWG der Kommission) Folgendes eingefügt:
"- 32005 R 1822: Verordnung (EC) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 11)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 3b Abs. 1 nach dem Wort "Niederlande" und in Art. 3b Abs. 2 nach dem Wort "Irland" wird das Wort "Norwegen" eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2006 vom 28. April 200626 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32005 L 0048: Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 (ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2006 vom 10. März 200629 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Flugestonacetat30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt:
"- 32005 R 1911: Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 der Kommission vom 23. November 2005 (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2006 vom 10. März 200632 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32005 L 0080: Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2006 vom 27. Januar 200635 geändert.
2. Die Entscheidung 2005/718/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt36 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird nach Nummer 3i (Entscheidung 2005/323/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"3j. 32005 D 0718: Entscheidung 2005/718/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 51)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/718/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2005 vom 10. Juni 2005 geändert38.
2. Die Entscheidung 2005/403/EG der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen bei einem Brand von aussen gemäss Richtlinie 89/106/EWG39 des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2005/484/EG der Kommission vom 4. Juli 2005 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen40 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2005/610/EG der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte41 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2005/823/EG der Kommission vom 22. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/671/EG zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von aussen42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) wird unter Gedankenstrich 59 (Entscheidung 2001/671/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 D 0823: Entscheidung 2005/823/EG der Kommission vom 22. November 2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 53)."
2. Nach Nummer 2a (Beschluss 97/571/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"2b. 32005 D 0403: Entscheidung 2005/403/EG der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen bei einem Brand von aussen gemäss Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 37).
2c. 32005 D 0484: Entscheidung 2005/484/EG der Kommission vom 4. Juli 2005 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen (ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 15).
2d. 32005 D 0610: Entscheidung 2005/610/EG der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (ABl. L 208 vom 11.8.2005, S. 21)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidungen 2005/403/EG, 2005/484/EG, 2005/610/EG und 2005/823/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2006 vom 2. Juni 200644 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 207/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern45, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32006 R 0207: Verordnung (EG) Nr. 207/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 3)."
2. In der Anpassung g wird der Wortlaut der Nummern 356 (NORWEGEN - DÄNEMARK), 376 (NORWEGEN - FINNLAND) und 377 (NORWEGEN - SCHWEDEN) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Art. 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 207/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 geändert47.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt48 ist mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen49 in das Abkommen aufgenommen worden.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 240/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit50 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32006 R 0240: Verordnung (EG) Nr. 240/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 3)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 240/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen51.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005 vom 30. September 200552 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen53 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden,54 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0081: Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47)."
2. Nach Nummer 1g (Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
1h. 32005 D 0842: Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. 312 vom 28.11.2005, S. 67).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Wort "Kommission" wird durch "zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) Die Wörter "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" werden durch "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt.
c) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch die Wörter "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch die Wörter "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.
d) In Art. 1 werden die Wörter "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt.
e) Die Wörter "Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag" werden durch "Art. 59 Abs. 2 des EWR-Abkommens" ersetzt.
f) In Art. 3 werden die Wörter "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/81/EG und der Entscheidung 2005/842/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2006 vom 28. April 2006 geändert56.
2. Die Entscheidung 2005/783/EG der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/231/EG und 2002/272/EG zwecks Verlängerung des Geltungszeitraums der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an bestimmte Produkte57 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummern 2c (Entscheidung 2001/689/EG der Kommission), 2g (Entscheidung 2002/231/EG der Kommission) und 2k (Entscheidung 2002/272/EG der Kommission) Folgendes hinzugefügt:
", geändert durch:
- 32005 D 0783: Entscheidung 2005/783/EG der Kommission vom 14. Oktober 2005 (ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 51)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/783/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2006 vom 2. Juni 200659 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 317/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Erstellung der Prodcom Liste der Industrieprodukte für 2005 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates60 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 4ac (Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4ad. 32006 R 0317: Verordnung (EG) Nr. 317/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Erstellung der Prodcom Liste der Industrieprodukte für 2005 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 60 vom 1.3.2006, S. 1)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2006 vom 2. Juni 200662 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/200563 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18ai. (Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"18aj. 32006 R 0341: Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9)."
2. Unter Nummer 18ag (Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32006 R 0341: Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 341/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2006 vom 2. Juni 200665 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6 Februar 2006 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 200766 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32006 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3)."
2. Der Katalog in Anlage 1 wird durch den Katalog im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
3. Unter Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32006 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 204/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen67.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2006
Merkmalskatalog 200768
A. Geographische Lage des Betriebs
 
LI
N
IS
1. Erhebungsbezirk
Code
     
a) Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke69
Code
 
NR
NR
2. Benachteiligtes Gebiet2
ja/nein
 
NR
NR
a) Berggebiet2
ja/nein
 
NR
NR
3. Landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen
ja/nein
 
NR
NR
B. Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Erhebung)
 
LI
N
IS
1. Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei
       
a) einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?
ja/nein
     
b) einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft)70 sind?
ja/nein
     
c) einer juristischen Person?
ja/nein
     
2. Lautet die Antwort auf Frage B/1 a "ja", ist diese Person (der Betriebsinhaber) zugleich Betriebsleiter?
ja/nein
     
a) Lautet die Antwort auf Frage B/2 "nein", gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?
ja/nein
 
NS
NS
b) Lautet die Antwort auf Frage B/2 a "ja", ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?
ja/nein
 
NS
NS
C. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
 
LI
N
IS
Landwirtschaftlich genutzte Fläche:
       
1. in Eigentum
ha/a
     
2. in Pacht
ha/a
     
3. in Teilpacht oder in anderen Besitzformen
ha/a
 
NE
NE
5. Bewirtschaftungssystem und -methoden:
       
a) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, auf der ökologischer Landbau nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft betrieben wird
ha/a
   
NS
d) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird
ha/a
   
NS
e) Werden auch in der tierischen Erzeugung ökologische Produktionsmethoden angewandt?
völlig, teilweise, überhaupt nicht
   
NS
6. Bestimmung der Produktion des Betriebs:
       
a) Verbraucht der Haushalt des Betriebsinhabers mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs?
Ja/Nein
 
NS
NS
b) Entfallen auf Direktverkäufe an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe?
Ja/Nein
 
NS
NS
D. Ackerland
 
LI
N
IS
Getreide zur Körnergewinnung (einschliesslich Saatgut):
       
1. Weichweizen und Spelz
ha/a
   
NE
2. Hartweizen
ha/a
 
NE
NE
3. Roggen
ha/a
   
NS
4. Gerste
ha/a
     
5. Hafer
ha/a
   
NS
6. Körnermais
ha/a
 
NE
NS
7. Reis
ha/a
 
NE
NE
8. Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
ha/a
 
NS
NE
9. Eiweisspflanzen zur Körnergewinnung (einschliesslich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)
ha/a
 
NS
NE
davon:
       
e) Erbsen, Ackerbohnen und Süsslupinen
ha/a
 
NS
NE
f) Linsen, Kichererbsen und Wicken
ha/a
 
NE
NE
g) Sonstige trocken geerntete Eiweisspflanzen
ha/a
 
NE
NE
10. Kartoffeln (einschliesslich Früh- und Pflanzkartoffeln)
ha/a
     
11. Zuckerrüben (ohne Saatgut)
ha/a
 
NE
NE
12. Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
ha/a
 
NS
NS
Handelsgewächse:
       
23. Tabak
ha/a
 
NE
NE
24. Hopfen
ha/a
 
NE
NE
25. Baumwolle
ha/a
 
NE
NE
26. Raps und Rübsen
ha/a
     
27. Sonnenblumen
ha/a
 
NE
NE
28. Soja
ha/a
 
NE
NE
29. Lein
ha/a
 
NE
NE
30. Andere Ölfrüchte
ha/a
 
NE
ME
31. Flachs
ha/a
 
NE
NE
32. Hanf
ha/a
 
NE
NE
33. Andere Textilpflanzen
ha/a
 
NE
NE
34. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
ha/a
 
NS
NS
35. Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt
ha/a
 
NE
NE
Gemüse, Melonen, Erdbeeren:
       
14. Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen
ha/a
     
davon:
       
a) Feldanbau
ha/a
     
b) Gartenbaukulturen
ha/a
     
15. Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen
ha/a
     
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):
       
16. Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen
ha/a
 
NS
NS
17. Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen
ha/a
     
18. Futterpflanzen:
       
a) Ackerwiesen und -weiden
ha/a
     
b) sonstige Grünfutterpflanzen
ha/a
     
davon:
       
i) Grünmais (Mais zur Silage)
ha/a
 
NS
NE
iii) Sonstige Futterpflanzen
ha/a
   
NS
19. Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)
ha/a
     
20. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
ha/a
     
21. Schwarzbrache (einschliesslich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird.
ha/a
   
NR
22. Schwarzbrache (einschliesslich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
ha/a
 
NR
NR
E. Haus- und Nutzgärten
ha/a
 
NS
NS
F. Dauergrünland
 
LI
N
IS
1. Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden
ha/a
     
2. Ertragsarme Weiden
ha/a
     
3. Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist
ha/a
 
NR
 
G. Dauerkulturen
 
LI
N
IS
1. Obstanlagen (einschliesslich Beerenobstanlagen)
ha/a
     
a) Obst- (Frischobst) und Beerenarten der gemässigten Klimazonen71
ha/a
   
NS
b) Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen
ha/a
 
NE
NE
c) Schalenobst
ha/a
 
NE
NE
2. Zitrusanlagen
ha/a
 
NE
NE
3. Olivenanlagen
ha/a
 
NE
NE
a) normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt
ha/a
 
NE
NE
b) normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt
ha/a
 
NE
NE
4. Rebanlagen
ha/a
 
NE
NE
davon Erträge normalerweise bestimmt für:
       
a) Qualitätswein
ha/a
 
NE
NE
b) anderen Wein
ha/a
 
NE
NE
c) Tafeltrauben
ha/a
 
NE
NE
d) Rosinen
ha/a
 
NE
NE
5. Reb- und Baumschulen
ha/a
 
NS
NE
6. Sonstige Dauerkulturen
ha/a
 
NE
NE
7. Dauerkulturen unter Glas
ha/a
 
NE
NE
H. Sonstige Flächen
 
LI
N
IS
1. Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und ausserhalb der Fruchtfolge liegen)
ha/a
     
2. Forstfläche
ha/a
     
3. Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)
ha/a
     
I. Pilze, Bewässerung und Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen
 
LI
N
IS
2. Pilze
ha/a
 
NS
NS
3. Bewässerte Fläche
     
NE
a) bewässerbare Flächen, insgesamt
ha/a
   
NE
b) Fläche der bewässerten Kulturen
ha/a
   
NE
8. Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in:
ha/a
 
NR
NR
a) Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden (bereits erfasst unter D/22 und F/3)
ha/a
 
NR
NR
b) Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher usw., einschliesslich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G)
ha/a
 
NR
NR
c) in Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2)72
ha/a
 
NR
NR
d) ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2)1
ha/a
 
NR
NR
e) sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3)1
ha/a
 
NR
NR
J. Viehbestand (am Erhebungsstichtag)
 
LI
N
IS
1. Einhufer
Zahl der Tiere
     
Rinder:
       
2. Männliche und weibliche Rinder unter einem Jahr
Zahl der Tiere
     
3. Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren
Zahl der Tiere
     
4. Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren
Zahl der Tiere
     
5. Männliche Rinder von zwei Jahren und älter
Zahl der Tiere
     
6. Färsen von zwei Jahren und älter
Zahl der Tiere
     
7. Milchkühe
Zahl der Tiere
     
8. Sonstige Kühe
Zahl der Tiere
     
Schafe und Ziegen:
       
9. Schafe (jeden Alters)
Zahl der Tiere
     
a) Schafe, weibliche Zuchttiere
Zahl der Tiere
     
b) sonstige Schafe
Zahl der Tiere
     
10. Ziegen (jeden Alters)
Zahl der Tiere
     
a) Ziegen, weibliche Zuchttiere
Zahl der Tiere
     
b) sonstige Ziegen
Zahl der Tiere
     
Schweine:
       
11. Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg
Zahl der Tiere
     
12. Zuchtsauen von 50 kg und mehr
Zahl der Tiere
     
13. Sonstige Schweine
Zahl der Tiere
     
Geflügel:
       
14. Masthähnchen und -hühnchen
Zahl der Tiere
     
15. Legehennen
Zahl der Tiere
     
16. Sonstiges Geflügel
Zahl der Tiere
 
NS
NS
davon:
       
a) Truthähne
Zahl der Tiere
 
NS
NS
b) Enten
Zahl der Tiere
 
NS
NS
c) Gänse
Zahl der Tiere
 
NS
NS
d) Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt
Zahl der Tiere
 
NE
NE
17. Mutterkaninchen
Zahl der Tiere
 
NS
NS
18. Bienen
Zahl der Bienenstöcke
 
NS
NE
19. Anderweitig nicht genannte Tiere
ja/nein
 
NS
NS
L. Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung)
       
Statistische Informationen werden für jede Person, welche auf dem erhobenen Betrieb arbeitet und zu den folgenden Arbeitskräftekategorien gehört, so erfasst, dass sie untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen beliebig gekreuzt werden können.
       
1. Betriebsinhaber
       
In diese Kategorie fallen:
       
- Natürliche Personen, nämlich
       
- alleinige Betriebsinhaber unabhängiger Betriebe (alle Personen, welche die Frage B/1a mit "ja" beantwortet haben)
       
- die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsinhaber identifiziert wurden
       
- Juristische Personen.
       
Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst:
 
LI
N
IS
- Geschlecht
       
- Alter nach folgenden Altersklassen:
       
ab Erreichung des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35- 44, 45-54, 55-64, 65 und darüber,
       
- die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
       
0%, > 0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
       
1a) Betriebsleiter
       
In diese Kategorie fallen:
       
- Die Betriebsleiter unabhängiger Betriebe, einschliesslich Ehepartner und anderer Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers, wenn sie Betriebsleiter sind, d.h. wenn die Antwort auf die Frage B/2 a oder auf die Frage B/2 b "ja" ist.
       
- die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsleiter identifiziert wurden.
       
- die Leiter von Betrieben, deren Betriebsinhaber eine juristische Person ist.
       
(Die Betriebsleiter, die zugleich alleiniger Betriebsinhaber sind oder die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) die als Betriebsinhaber identifiziert wurden, werden nur einmal erfasst, nämlich als Betriebsinhaber unter Kategorie L/1)
       
Für jede der oben genannten Personen werden folgende Informationen erfasst:
 
LI
N
IS
- Geschlecht
       
- Alter nach folgenden Altersklassen:
       
ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber,
       
- die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
       
0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
       
2. Ehegatten von Betriebsinhabern
       
In diese Kategorie fallen die Ehegatten von "alleinigen" Betriebsinhabern (die Antwort auf Fragen B/1a lautet "ja"), die weder unter L/1, noch unter L/1a erfasst werden (sie sind keine Betriebsleiter: die Antwort auf Frage B/2b lautet "nein").
       
Für jede der oben genannten Personen werden folgende Informationen erfasst:
 
LI
N
IS
- Geschlecht
       
- Alter nach folgenden Altersklassen:
       
ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber,
       
- die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
       
0%, - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft
       
3a) Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: männlich (ausser Personen in Kategorien L/1, L1a und L/2)
       
3b) Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: weiblich (ausser Personen in Kategorien L/1, L1a und L/2)
       
Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:
 
LI
N
IS
- die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
       
0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.
       
4a) Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (ausser Personen in Kategorien L/1, L1a, L/2 und L/3).
 
   
4b) Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (ausser Personen in Kategorien L/1, L1a, L/2 und L/3)
       
Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:
 
LI
N
IS
- landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (ausser Hausarbeit) in folgender Unterteilung:
       
0 - < 25%, 25 - < 50%, 50 - < 75%, 75 - < 100%, 100% (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.
       
5.+6. Unregelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich
Anzahl der Arbeitstage
     
7. Übt der Alleininhaber des Betriebes, der zugleich auch Leiter des Betriebes ist eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus:
       
- Hauptberuflich?
ja/nein
     
- Nebenberuflich?
ja/nein
     
8. Übt der Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus:
       
- Hauptberuflich?
ja/nein
     
- Nebenberuflich?
ja/nein
     
9. Üben die sonstigen, im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? Falls "ja", wie viele dieser Personen üben eine ausserbetriebliche Tätigkeit aus, und zwar:
       
- Hauptberuflich?
Anzahl der Personen
     
- Nebenberuflich?
Anzahl der Personen
     
10. Gesamtzahl der unter L/1 bis L/6 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen)73
Anzahl der Tage
     
M. Ländliche Entwicklung
 
LI
N
IS
1. Andere Erwerbstätigkeiten (ausser Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen
       
a) Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
ja/nein
     
b) Handwerk
ja/nein
 
NS
 
c) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
ja/nein
 
NS
NS
d) Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.)
ja/nein
   
NS
e) Aquakultur
ja/nein
 
NS
 
f) Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.)
ja/nein
 
NS
NS
g) Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs)
ja/nein
     
h) Sonstige
ja/nein
     
Erklärung:
NR = nicht zutreffend
NS = unbedeutend
NE = nicht vorhanden
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2005 vom 28. April 200574 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die vorbereitenden Massnahmen zur Stärkung der europäischen Sicherheitsforschung (2006) auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"1) Ab dem 1. Januar 1994 beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung der Rahmenprogramme der unter Abs. 5 genannten Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und ab dem 1. Januar 2005 beziehungsweise dem 1. Januar 2006 durch Beteiligung an ihren spezifischen Programmen an den unter Abs. 9 und Abs. 10 genannten Aktivitäten."
2. Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 5, 9 und 10 genannten Aktivitäten."
3. Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"6) Die in den Abs. 5, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Art. 79 Abs. 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt."
4. Nach Abs. 9 wird folgender Absatz eingefügt:
"10) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Massnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006:
- Haushaltslinie 02 04 02: "Vorbereitende Massnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung"."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens75 in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2006.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 91.

2   ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3.

3   ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 16.

4   ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 19.

5   ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13.

6   ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 21.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 30.

9   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143.

10   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146.

11   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149.

12   ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1.

13   ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 32.

14   ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37.

15   ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10.

16   ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1.

17   ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33.

18   ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1.

19   ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1.

20   ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.

21   ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10.

22   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

23   ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 94.

24   ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 11.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 94.

27   ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 37.

30   ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 30.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 44.

33   ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 28.

36   ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 51.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 12.

39   ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 37.

40   ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 15.

41   ABl. L 208 vom 11.8.2005, S. 21.

42   ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 53.

43   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

44   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 4.

45   ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 3.

46   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

47   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 18.

48   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

49   ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

50   ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 3.

51   Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.

52   ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 32.

53   ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47.

54   ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.

55   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

56   ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 100.

57   ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 51.

58   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

59   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 42.

60   ABl. L 60 vom 1.3.2006, S. 1.

61   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

62   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 42.

63   ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9.

64   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

65   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 42.

66   ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3.

67   Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

68   Hinweis für den Leser: Die Codierung der Merkmale ist eine Folge des langjährigen Bestehens der Erhebungen über die Strukturen landwirtschaftlicher Betriebe und kann nicht geändert werden, ohne dass sich dies auf die Vergleichbarkeit zwischen den Erhebungen auswirken würde.

69   Die Bereitstellung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.

70   Freiwillige Auskunft

71   Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen diese Position G/1c "Schalenobst" unter dieser Rubrik ein.

72   Deutschland kann die Positionen 8c, 8d und 8e zusammenfassen.

73   Fakultativ für Mitgliedstaaten, die auf regionaler Ebene einen Gesamtschätzwert für dieses Merkmal liefern können.

74   ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 64.

75   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.