| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 246
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ausgegeben am 15. Dezember 2006
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Gesetz
vom 25. Oktober 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3bis Abs. 1bis und 5
1bis) Für den Zeitraum bis zum letzten Tag des Monats der Vollendung des 2. Altersjahres besteht kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
5) Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 1. Tag des Monats der Antragstellung. Der Anspruch erlischt mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder mit dem Tode der berechtigten Person.
Auskunfts- und Meldepflicht
Auf die Auskunfts- und Meldepflicht finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Schweigepflicht, Bearbeiten von Personendaten und Datenbekanntgabe
Auf die Schweigepflicht, das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
1) Auf den Spesenersatz nach Art. 3septies ELG finden die §§ 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung.
2) Auf Fälle, in denen der Antrag auf Hilflosenentschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde, findet das bisherige Recht Anwendung. Die neue Regelung von Art. 3bis Abs. 5 dieses Gesetzes über den Anspruchsbeginn im Monat der Antragstellung findet nur auf jene Fälle Anwendung, in denen der Antrag auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef