| 935.101.5 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 254
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ausgegeben am 19. Dezember 2006
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Verordnung
vom 12. Dezember 2006
über die fachliche Eignung im Gastgewerbe
Aufgrund von Art. 14 Abs. 2 und Art. 35 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a) den Nachweis der zur Führung eines Gastgewerbebetriebes erforderlichen fachlichen Eignung;
b) die Organisation und Durchführung der Prüfung für das Gastgewerbe sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Nachweis der fachlichen Eignung
Die zur Führung eines Gastgewerbebetriebes erforderliche fachliche Eignung ist nachzuweisen durch:
a) eine Prüfung nach Art. 4 bis 17;
b) einen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Befähigungsnachweis nach Art. 3 und 4 der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (EWR-Rechtssammlung, Anh. VII - 1b.01); die Verordnung über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Gewerbebereich im Europäischen Wirtschaftsraum findet Anwendung;
c) einen von einem Drittstatt ausgestellten Befähigungsnachweis, wenn er auf einer Prüfung beruht, die der liechtensteinischen Prüfung nach Bst. a gleichwertig ist und Gegenrecht besteht.
Art. 4
Zuständigkeit
Mit der Organisation, Durchführung und Bewertung der Prüfung werden folgende Stellen betraut:
a) das Amt für Volkswirtschaft;
b) die Prüfungskommission.
Art. 5
Amt für Volkswirtschaft
Das Amt für Volkswirtschaft hat folgende Aufgaben:
a) Festsetzung des Prüfungstermins, Ausschreibung der Prüfung und Entgegennahme der Anmeldungen;
b) Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern zur Prüfung;
c) Entscheidung über die Durchführung der Prüfung;
d) Ausstellung des Befähigungsausweises.
Art. 6
Prüfungskommission
1) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen;
b) Bewertung der Prüfungsleistungen.
2) Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, welche von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Ihr hat ein Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft, ein Vertreter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, zwei Personen aus dem Bereich Gastgewerbe sowie ein Rechtsexperte anzugehören.
3) Den Vorsitz führt der Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft.
4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
B. Ausschreibung und Anmeldung
Art. 7
Ausschreibung
1) Spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin ist die Durchführung der Prüfung unter Angabe der Anmeldefrist durch das Amt für Volkswirtschaft öffentlich auszuschreiben.
2) Die Prüfung findet in der Regel zwei Mal jährlich statt. Über die Durchführung der Prüfung entscheidet das Amt für Volkswirtschaft.
Art. 8
Anmeldung und Zulassung
1) Die Anmeldung zur Prüfung hat mittels amtlichem Formular und innerhalb der Anmeldefrist beim Amt für Volkswirtschaft zu erfolgen.
2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist.
C. Durchführung der Prüfung
Art. 9
Aufgebot der Bewerber
1) Die Bewerber werden vom Amt für Volkswirtschaft 14 Tage vor dem Prüfungstermin durch Zustellung des Prüfungsprogramms zur Prüfung aufgeboten.
2) Das Prüfungsprogramm hat Angaben über den Ort, Beginn und Ende der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die zulässigen Hilfsmittel zu enthalten.
Art. 10
Öffentlichkeit und Dauer
Die Prüfung ist nicht öffentlich und dauert mindestens einen halben Tag.
Art. 11
Ausschluss und Abbruch der Prüfung
1) Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel oder die Begehung anderer Unredlichkeiten haben den Ausschluss von der Prüfung und damit das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.
2) Das Nichterscheinen zur oder der Abbruch der bereits begonnenen Prüfung wird als Nichtbestehen gewertet, sofern der Bewerber nicht entschuldbare Gründe nachweisen kann.
3) Die Entscheidung über das Nichtbestehen in den Fällen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Prüfungskommission.
Art. 12
Aufgaben der Mitglieder der Prüfungskommission
1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegen:
a) die Ausarbeitung der Prüfungsfragen;
b) die Festlegung der Punktezuteilung;
c) die Veranlassung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung notwendigen Arbeiten.
2) Die Prüfungsfragen haben sich an den Anforderungen der Praxis zu orientieren.
3) Die Prüfungskommission delegiert mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission zur Überwachung der Prüfung.
D. Prüfungsfächer und -bewertung
Art. 13
Prüfungsfächer
1) Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsfächern und ist schriftlich abzulegen.
2) Die Prüfungsfächer setzen sich zusammen aus:
a) Rechtskunde: Polizeistunde, polizeiliches Meldewesen, Nächtigungstaxen, Mehrwertsteuergesetz, Jugendgesetz (inkl. Alkoholbestimmungen), Betäubungsmittelgesetz, Arbeitsrecht, Arbeitsgesetz, ausländerrechtliche Bestimmungen;
b) Lebensmittelrecht und -hygiene: Rechtsgrundlagen, Lebensmittel, lebensmittelrechtliche Grundsätze, Stoffe und Zusätze, technologische Verfahren, Kennzeichnung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenstände/Bedarfsgegenstände, Hygiene, Selbstkontrolle/Amtliche Kontrolle.
Art. 14
Bewertung
1) Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach einem Punkteschema.
2) Die zu erreichende Punkteanzahl je Frage ist auf dem ausgehändigten Prüfungsbogen ersichtlich.
Art. 15
Konferenz
1) Die Mitglieder der Prüfungskommission halten nach Abschluss der Prüfung zur Feststellung der Prüfungsergebnisse eine Konferenz ab.
2) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
E. Ergebnis und Wiederholung der Prüfung; Befähigungsnachweis
Art. 16
Prüfungserfolg
Die Prüfung besteht, wer:
a) mindestens 60 % der Gesamtpunktezahl erreicht;
b) in keinem Prüfungsfach weniger als 50 % der möglichen Punktezahl erreicht.
Art. 17
Wiederholung
1) Wer nur ein Prüfungsfach nicht bestanden hat, kann dieses innerhalb von zwei Jahren wiederholen.
2) Ein Prüfungsfach oder die Prüfung als Ganzes kann höchstens zweimal wiederholt werden.
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Art. 4 bis 18 sinngemäss Anwendung.
Art. 18
Befähigungsausweis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Amt für Volkswirtschaft einen Befähigungsausweis. Der Befähigungsausweis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Art. 19
Prüfungsgebühren
1) Die Gebühr für die Prüfung richtet sich nach Art. 10 der Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen.
2) Wer die Prüfung vor ihrer Beendigung abbricht, unbegründet nicht zur Prüfung antritt oder nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückvergütung der Prüfungsgebühr.
3) Bei Wiederholung der Prüfung nach Art. 17 wird die gesamte Prüfungsgebühr eingehoben.
Art. 20
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft und der Prüfungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Mai 2003 über die fachlichen Qualifikationen im Gastgewerbe, LGBl. 2003 Nr. 130, wird aufgehoben.
Art. 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef