vom 12. Dezember 2006
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen
Aufgrund von Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und von Art. 35 bis 42 sowie Art. 169 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 12. September 1995 über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen, LGBl. 1995 Nr. 198, in der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 122, wird wie folgt abgeändert:
Das Amt für Volkswirtschaft hat für die Erledigung der in dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungssachen nachstehende Verwaltungskosten und Gebühren zu erheben:
Franken
a) Gebühren nach der Gewerbegesetzgebung:
1. Erteilung oder Entzug einer Gewerbebewilligung bei natürlichen Personen 300.-
2. Erteilung oder Entzug einer Gewerbebewilligung bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 600.-
3. Genehmigung eines neuen Geschäftsführers bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 300.-
4. Ausstellung einer Bestätigung bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen 100.-
5. Erstellung eines aktualisierten Nachdrucks 50.-
6. Erstellung eines Auszugs aus dem Gewerberegister, je Unternehmen 25.-
7. Ausstellung einer Legitimation im Sicherheitsgewerbe 80.-
8. Durchführung der Prüfung der fachlichen Eignung für Maurer- und Zimmermeister 500.-
9. Durchführung der Prüfung der fachlichen Eignung im Gastgewerbe 250.-
10. Übrige Amtshandlungen, nach Aufwand 100.-/Stunde
b) Gebühren nach der Arbeitsgesetzgebung:
1. Ausfertigung von Planverfügungen:
- bei Bauvorhaben 50.- bis 3000.-
- bei Druckbehälter und Dampfkessel 50.- bis 200.-
- bei Erdgas- und Flüssiganlagen 100.- bis 1000.-
2. Erteilung oder Entzug von Betriebsbewilligungen 50.- bis 2000.-
3. Erteilung oder Entzug von Arbeitszeitbewilligungen:
- für Sonntagsarbeit 50.- bis 300.-
- für Nachtarbeit, drei- oder mehrschichtige
Arbeit 50.- bis 400.-
4. Erteilung oder Entzug von Bewilligungen für die Beschäftigung Jugendlicher 50.-
5. Übrige Amtshandlungen, nach Aufwand 100.-/Stunde
c) Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten Dritter im Bereich der Hochdruckleitung nach der Rohrleitungsgesetzgebung 100.- bis 500.-
d) Erteilung und Entzug von Betriebsbewilligungen für Kleinskilifte nach der Seilbahngesetzgebung 200.-
e) Erteilung und Entzug von Bewilligungen für das Aufstellen von Luftfahrthindernissen nach der Luftfahrtgesetzgebung 100.-
f) Erteilung und Entzug von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierenden Strahlen nach der Strahlenschutzgesetzgebung 200.- bis 600.-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.