741.631.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 260 ausgegeben am 19. Dezember 2006
Verordnung
vom 12. Dezember 2006
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen
Aufgrund von Art. 32 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG), LGBl. 2006 Nr. 185, und des Protokolls vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister, LGBl. 2000 Nr. 144, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Dezember 2002 über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen, LGBl. 2002 Nr. 168, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 32 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG), LGBl. 2006 Nr. 185, und des Protokolls vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister, LGBl. 2000 Nr. 144, verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 2
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des Strassentransportgesetzes (STG) Anwendung.
Art. 5 Abs. 3 Bst. a
Aufgehoben
Art. 6
Allgemeine Voraussetzungen
Unternehmen müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:
a) die Voraussetzungen gemäss Art. 16 und 17 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 bis 5 STG; sowie
b) die Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen der einschlägigen CEMT-Resolutionen.
Art. 7 Bst. a und b
Unternehmen müssen folgende besondere Voraussetzungen erfüllen:
a) sie müssen im Besitz einer mindestens fünf Jahre vor Antragstellung ausgestellten Transportunternehmerbewilligung sein, deren Zweck sich eindeutig auf die Durchführung von Warentransporten beziehen muss. Das Unternehmen muss während dieses Zeitraumes die Tätigkeit gemäss der Zweckbestimmung tatsächlich ausgeübt haben;
b) innerhalb der letzten fünf Jahren darf weder ein Verfahren zum Entzug der Transportunternehmerbewilligung durchgeführt worden sein noch darf es zu einer Verurteilung wegen Verstössen gegen die Vorschriften gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c STG gekommen sein;
Art. 9 Abs. 3 und 4
3) Reicht das zur Verfügung stehende Kontingent nicht aus, um sämtliche beantragten Genehmigungen zu vergeben, so sind Reduktionen im Sinne von Art. 17 Abs. 5 STG vorzunehmen. Art. 4 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
4) Das Amt für Handel und Transport kann im Rahmen der Vergabe von Genehmigungen eine Stellungnahme der "Wirtschaftskammer Liechtenstein - für Gewerbe, Handel und Dienstleistung" einholen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef