741.631.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 261 ausgegeben am 19. Dezember 2006
Verordnung
vom 12. Dezember 2006
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens
Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG), LGBl. 2006 Nr. 185, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. September 1996 über die Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens, LGBl. 1996 Nr. 166, in der Fassung der Verordnung vom 6. März 2001, LGBl. 2001 Nr. 51, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG), LGBl. 2006 Nr. 185, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation, den Inhalt und die Durchführung der Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens (Fachprüfung) sowie deren Zulassungsvoraussetzungen.
Art. 1a
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2 Bst. b
b) Wirtschaftskammer Liechtenstein - für Gewerbe, Handel und Dienstleistung (nachstehend Wirtschaftskammer Liechtenstein genannt);
Art. 3 Bst. b und c
b) Festsetzung des Prüfungstermins, Ausschreibung der Fachprüfung, Entgegennahme der Anmeldungen und Entscheidung über die Durchführung der Fachprüfung;
c) Aufgehoben
Art. 4 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. c
Wirtschaftskammer Liechtenstein
Die Wirtschaftskammer Liechtenstein hat folgende Aufgaben:
c) Einreichung von Vorschlägen für die Bestellung ihres Vertreters in der Prüfungskommission beim Vorsitzenden der Prüfungskommission;
Art. 5 Abs. 1 und 2
1) Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und wird von der Regierung für eine Dauer von vier Jahren bestellt. Sie setzt sich aus je einem Vertreter der Motorfahrzeugkontrolle, der Landespolizei und der Wirtschaftskammer Liechtenstein sowie zwei Vertretern des Amtes für Handel und Transport zusammen. Ein Vertreter des Amtes für Handel und Transport führt den Vorsitz.
2) Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Fachprüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2;
b) Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern zur Fachprüfung;
c) Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsfächern;
d) Entscheidung über entschuldbare Gründe nach Art. 10 Abs. 2.
Art. 6 Abs. 2
2) Die Prüfung findet grundsätzlich bei Bedarf statt, in der Regel alle zwei Jahre. Über die Durchführung der Prüfung entscheidet das Amt für Handel und Transport.
Überschrift vor Art. 7
III. Ausschreibung, Anmeldung und Zulassung
Art. 7 Abs. 2
2) Der Anmeldung sind beizulegen:
a) ein Auszug aus dem Strafregister;
b) Lehrabschlusszeugnisse und/oder ein Ausweis über den Abschluss von Fachschulen oder Kursen;
c) Bestätigungen über die praktische Tätigkeit innerhalb der Prüfungsfächer der Fachprüfung;
d) eine Bestätigung über die Absolvierung von Vorbereitungskursen der Wirtschaftskammer Liechtenstein oder anderer Institutionen.
Art. 7a
Zulassung
Zur Fachprüfung wird zugelassen, wer die Anmeldung nach Art. 7 mit allen Nachweisen fristgerecht einreicht.
Art. 7b
Befreiung von Prüfungsfächern
1) Bewerber können auf Antrag von der Prüfung einzelner Prüfungsfächer nach dem Anhang befreit werden, wenn deren Kenntnis durch eine entsprechende Bescheinigung, insbesondere Hochschul- oder Fachschuldiplome bzw. -zeugnisse, nachgewiesen wird. Die Prüfungskommission kann weitere Unterlagen und Angaben verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
2) Die Befreiung nach Abs. 1 setzt zudem voraus, dass:
a) über das von der Befreiung betroffene Prüfungsfach eine Prüfung durchgeführt wurde, die ein den Prüfungen nach dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweist; im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsexperte des entsprechenden Fachgebiets in Absprache mit den zuständigen Referenten, ob ein vergleichbares Niveau vorliegt;
b) das von der Befreiung betroffene Prüfungsfach mindestens mit der Note genügend abgeschlossen wurde.
3) Der Antrag auf Befreiung von der Prüfung einzelner Prüfungsfächer ist gleichzeitig mit der Anmeldung, spätestens jedoch mit Ablauf der Anmeldefrist einzureichen.
Art. 11
Aufgabenstellung und Prüfungsabnahme
1) Die Prüfungsexperten arbeiten die Aufgabenstellung für die Prüfung aus; sie können dabei die jeweiligen Referenten miteinbeziehen. Die Aufgabenstellung hat sich an den Anforderungen der Praxis und dieser Verordnung zu orientieren.
2) Für die Abnahme und Bewertung der Prüfungen ist der Prüfungsexperte zuständig. Bei der Abnahme der mündlichen Prüfung hat ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend zu sein.
3) Die Prüfungsexperten haben die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu überwachen.
Überschrift vor Art. 12
Prüfungsfächer und Prüfungsmodalitäten
Art. 12
Prüfungsfächer und Prüfungsmodalitäten
1) Die Fachprüfung umfasst die im Anhang aufgeführten Prüfungsfächer.
2) Sie besteht aus:
a) zwei schriftlichen Teilprüfungen; und
b) einer mündlichen Teilprüfung.
3) Prüfungsfächer der schriftlichen Teilprüfungen sind:
a) bei der ersten Teilprüfung:
1. Rechtsvorschriften (Fragen mit direkten Antworten und Multiple-Choice-Fragen);
2. Kaufmännische Verwaltung (Fragen mit direkten Antworten sowie Übungen und Fallbeispiele);
b) bei der zweiten Teilprüfung: branchenspezifische Unternehmensführung (Fragen mit direkten Antworten und Multiple-Choice-Fragen).
4) Prüfungsfächer der mündlichen Teilprüfung sind:
a) Allgemeine Unternehmensführung;
b) Strassenverkehrsrecht.
5) Ort, Zeit und Dauer der Prüfungen sowie die Beaufsichtigung der Kandidaten werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angeordnet.
Art. 14 Abs. 4
4) Bei der Festlegung der Gesamtnote werden die erreichten Punkte der mündlichen Teilprüfung mit 30 % sowie die Punkte der beiden schriftlichen Teilprüfungen mit jeweils 35 % gewichtet.
Art. 15 Abs. 2
2) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, dem die vom zuständigen Prüfungsexperten und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichneten Notenblätter der einzelnen Fächer der Bewerber beizulegen sind.
Art. 18
Bescheinigung
Wer die Prüfung erfolgreich bestanden hat, erhält eine vom Amt für Handel und Transport ausgestellte Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Führung eines Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmens entsprechend dem Muster nach Anhang Ia der Richtlinie 96/26/EG.
Anhang
(Art. 7b Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1)
Prüfungsfächer
1. Branchenspezifische Unternehmensführung
- Versicherungswesen
- Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente
- Grundzüge der Zollpraxis und deren Modalitäten
- Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güter- und Personenkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten gelten
- Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
2. Kaufmännische Verwaltung
- Finanzbuchhaltung
- Steuerwesen
- Fakturierung und Mahnwesen
- Kostenrechnung
- Investitionsrechnung
- Budgetplanung
3. Rechtsvorschriften
- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
- Vertragsrecht im Unternehmen
- Garantieleistungen
- Ausländerrechtliche Vorschriften
4. Allgemeine Unternehmensführung
- Unternehmensplanung und -organisation
- Marketing
- Personalwesen
5. Strassenverkehrsrecht
- Arbeits- und Ruhezeitvorschriften
- Verkehrs- und Zulassungsvorschriften (inkl. technischer Normen und Betriebslehre)
- Beförderung gefährlicher Güter (ADR-Basisausbildung)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef