231.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 263 ausgegeben am 19. Dezember 2006
Gesetz
vom 25. Oktober 2006
über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), LGBl. 1999 Nr. 160, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 2 Bst. a, c, f und g
2) Die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a) das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;
c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen;
g) Aufgehoben
Art. 13
Erschöpfungsgrundsatz
Hat die Rechtsinhaberin das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. Für Computerprogramme und Datenbanken gilt dies nicht in Bezug auf das Vermietrecht.
Art. 22 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Privilegierte Werkverwendungen
1) Veröffentlichte Werke dürfen für besondere Zwecke verwendet werden. Als besonderer Zweck gilt:
a) jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die untereinander eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b) die Verwendung des Werks zur Veranschaulichung im Unterricht oder zur wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nach Möglichkeit die Quelle sowie der Name der Urheberin angegeben werden;
c) die Vervielfältigung des Werks auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für Unterrichtszwecke, für die wissenschaftliche Forschung oder für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen;
d) die digitale Vervielfältigung für Unterrichtszwecke und für die wissenschaftliche Forschung ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck.
2) Wer nach Abs. 1 Bst. c zur Vervielfältigung berechtigt ist, darf die für den besonderen Zweck erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Vergütung für die privilegierten Werkverwendungen
1) Für das Vervielfältigen von Werken im Rahmen der privilegierten Werkverwendungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 wird der Urheberin eine Vergütung geschuldet.
2) Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1a
1a) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, soweit kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.
Art. 26a
Vorübergehende Vervielfältigungen
Vorübergehende Vervielfältigungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
b) eine rechtmässige Nutzung
eines Werks oder anderen Schutzobjekts zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, sind zulässig.
Art. 26b
Vervielfältigungen zu Sendezwecken
1) Das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik kann bei der Verwendung von im Handel erhältlichen oder zugänglich gemachten Ton- oder Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine in Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
2) Gemäss Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Art. 12 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Art. 26c
Verwendung durch Menschen mit Behinderungen
1) Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diesen Personen die sinnliche Wahrnehmung des Werks in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
2) Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
3) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.
4) Der Vergütungsanspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
Art. 37 Abs. 1 sowie Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, c und e
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:
a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;
e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.
Art. 37a
Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen
1) Die ausübenden Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen.
2) Der Schutz der ausübenden Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen richtet sich nach den Art. 38 ff. PGR.
Art. 39 Abs. 1
1) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht:
a) die Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;
b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
Art. 40 Abs. 1
1) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht:
a) die Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;
b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
Art. 42 Bst. c und e
Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:
c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;
e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
Art. 43
Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes
Die Bestimmungen der Art. 13, 14, 18, 19, 21 bis 31 und 36 finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlerinnen sowie den Produzentinnen von Ton- oder Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen.
Art. 44 Abs. 1 und 1a
1) Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübende Künstlerin, mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren.
1a) Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Art. 37a Abs. 1 erlischt mit dem Tod der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1.
Überschrift vor Art. 44a
IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
Art. 44a
Schutz technischer Massnahmen
1) Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten dürfen nicht umgangen werden.
2) Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.
3) Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen und das Erbringen von Dienstleistungen, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben und die:
a) Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; oder
b) hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
4) Soweit die Rechtsinhaberin technische Massnahmen nach Massgabe dieses Gesetzes anwendet, ist sie verpflichtet, der durch Art. 22 Abs. 1, Art. 26c und Art. 27 Begünstigten die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Werkverwendung in dem erforderlichen Masse zu ermöglichen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Begünstigte hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Verwirklichung der erlaubten Werkverwendung.
5) Abs. 4 gilt nicht, soweit Werke und andere Schutzobjekte der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Art. 44b
Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
1) Die Regierung kann mit Verordnung eine Fachstelle einsetzen, die:
a) die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Art. 44a Abs. 2 auf die in diesem Gesetz geregelten Schranken des Urheberrechts beobachtet und darüber Bericht erstattet;
b) als Verbindungsstelle zwischen den Nutzerinnen und den Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.
2) Die Regierung regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle mit Verordnung.
Art. 44c
Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
1) Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.
2) Geschützt sind elektronische Informationen der Rechtsinhaberin zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:
a) an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder
b) im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.
3) Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet, noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.
Art. 50 Abs. 1
1) Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erfolgt durch Verwertungsgesellschaften.
Art. 54a
Tarifgenehmigung
1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2) Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Verbände der Werknutzerinnen Änderungen vornehmen.
3) Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für Zivil- und Strafgerichte verbindlich.
Art. 54b
Grundsatz der Angemessenheit
1) Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
a) der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
b) die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
c) das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2) Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens 10 % des Nutzungsertrags oder -aufwands für das Urheberrecht und höchstens 3 % für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
3) Die Werkverwendungen der Lehrpersonen zur Veranschaulichung im Unterricht sind tariflich zu begünstigen.
Art. 57 Abs. 1a
1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.
Art. 61 Abs. 1 Bst. e, gbis und i
e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;
gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
Art. 63 Abs. 1 Bst. e, ebis und eter
e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;
ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;
eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
Art. 63a
Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
1) Auf Verlangen der in Bezug auf den Schutz ihrer technischen Massnahmen oder ihrer Informationen für die Wahrnehmung von Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a) wirksame technische Massnahmen nach Art. 44a Abs. 2 mit der Absicht umgeht, geschützte Werke oder andere Schutzobjekte zu verwenden;
b) Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen anbietet oder erbringt, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten Zweck oder Nutzen haben und die:
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; oder
2. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;
c) Werbung für gemäss Bst. b unter Strafe gestellte Mittel oder Dienstleistungen betreibt;
d) elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte nach Art. 44c Abs. 2 entfernt oder ändert;
e) Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Art. 44c Abs. 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.
2) Wer die strafbaren Handlungen nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
3) Handlungen nach Abs. 1 Bst. d und e sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII-9e.01).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef