0.110.035.33 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006
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Nr. 268
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ausgegeben am 19. Dezember 2006
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Kundmachung
vom 12. Dezember 2006
der Beschlüsse Nr. 129/2006, 130/2006, 132/2006, 135/2006, 138/2006 und 139/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Oktober 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 129/2006, 130/2006, 132/2006, 135/2006, 138/2006 und 139/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 129/2006, 130/2006, 132/2006 und 135/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2006
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2006 vom 7. Juli 2006
1 geändert.
2. Der Beschluss 2006/257/EG der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 96/335/EG der Kommission zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 10 (Beschluss 96/335/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2006/257/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2006
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2006 vom 22. September 2006
4 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/29/EG der Kommission vom 8. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem/in ihren Anwendungsbereich
5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/29/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2006
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2006 vom 22. September 2006
7 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen können
8, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Bezug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I und III
9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 706/2006 und 707/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2006
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2006 vom 22. September 2006
11 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung
12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Aktualisierung der Datenanforderungen
13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"19sa.
32006 R 0601: Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung (
ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 601/2006 und 602/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2006
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2006 vom 10. März 2006
15 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auszuweiten auf den Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) - Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft
16.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2007 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und achten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2004 und an dem unter dem neunten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2007."
2. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32006 D 0771: Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) - Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (
ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
17
.
Er gilt ab 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2006
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004
18 geändert.
2. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/96 vom 28. Oktober 1996
19 wurde die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien des Abkommens ausgeweitet, indem das Netzwerk der Europäischen Arbeitsverwaltungen (Eures) in das Protokoll 31 zum Abkommen aufgenommen wurde.
3. Ursprünglich behielt sich Liechtenstein das Recht vor, sich in Abhängigkeit von den Ergebnissen der gemeinsamen Überprüfung der Übergangsmassnahmen im Bereich der Freizügigkeit nach Protokoll 15 zum Abkommen an Eures zu beteiligen.
4. Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Überprüfung erfolgten durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999
20 neue sektorale Anpassungen in den Anhängen V und VIII des Abkommens in Bezug auf Liechtenstein vorgenommen, die die Aufnahme eines Wohnsitzes in Liechtenstein beschränken.
5. Der Vorbehalt in Bezug auf Liechtensteins Beteiligung an Eures sollte nicht länger Anwendung finden.
6. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um die Beteiligung Liechtensteins an Eures mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 15 Abs. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung:
"4) Die Abs. 1 und 3 gelten für Liechtenstein ab dem 1. Januar 2007."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens
21
in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.