| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 270
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ausgegeben am 19. Dezember 2006
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Verordnung
vom 12. Dezember 2006
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 2, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen, wobei den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit der Einladung die Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben ist. In der Regel erfolgt die Einberufung mindestens fünf Tage vor der Sitzung. In dringlichen Fällen kann der Verwaltungsrat ohne vorherige schriftliche Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Aufgehoben
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.
Aufgehoben
Höhe der Beiträge
Die Beiträge betragen höchstens 30 % der Kosten für Errichtung, Ausbau oder Erneuerung des Heims oder der Einrichtung. Die Beiträge dürfen ausserdem die nach Abzug zweckgebundener Gelder erforderlichen Mittel nicht übersteigen. Mit Ausnahme der Kosten für den Landerwerb werden auch die Kosten für den Erwerb von Liegenschaften berücksichtigt.
Einreichung und Prüfung des Gesuchs
Die Beitragsgesuche sind an die Anstalt zu richten. Die Anstalt kann Verwaltungsbehörden des Landes oder andere Sachverständige beiziehen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
Entscheidung über die Ausrichtung von Beiträgen
Die Entscheidung über die grundsätzliche Ausrichtung von Beiträgen, die Festsetzung von Auflagen oder Bedingungen und die Festsetzung der Höhe der Beiträge nach der endgültigen Abrechnung obliegen dem Verwaltungsrat. Auf Baubeiträge im Sinne von Art. 83ter des Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef