831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 271 ausgegeben am 19. Dezember 2006
Verordnung
vom 12. Dezember 2006
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9
Eingliederungsmassnahmen, auf die ein Anspruch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich besteht
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes besteht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Die Fälle, in denen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich besteht, sind in dieser Verordnung bei den in Betracht kommenden Leistungsarten im Einzelnen bezeichnet.
Art. 10
Eingliederungsmassnahmen für Personen, die nicht mehr bei der Anstalt versichert sind
Personen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes, die deshalb nicht mehr bei der Anstalt versichert sind, weil sie ihre Erwerbstätigkeit in Liechtenstein als Folge des Eintritts der Invalidität aufgeben mussten, haben auch nach Beendigung der liechtensteinischen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, als ob sie bei der Anstalt versichert wären, sofern Eingliederungsmassnahmen wegen dieses Invaliditätsfalls notwendig sind und sofern die Eingliederungsmassnahmen in Liechtenstein oder in der benachbarten Region durchgeführt werden; als benachbarte Region gilt ein Ort, bei dem von Liechtenstein aus binnen eines Tages auf dem Landweg die Hinreise, die Absolvierung der Eingliederungsmassnahme und die Rückreise möglich ist. Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes und abweichende Sonderregelungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten. Die Eingliederungsmassnahmen werden in diesem Fall längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende Person nicht mehr bei der Anstalt versichert ist, ausgerichtet.
Art. 11bis
Nachzahlung für Eingliederungsmassnahmen
Ein Anspruch auf die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung vor der Beschlussfassung der Anstalt erfolgt ist, besteht nur dann, wenn der Beschluss aus achtenswerten Gründen nicht abgewartet werden konnte und die Anmeldung bei der Anstalt innert nützlicher Frist vorgenommen wird. Nachzahlungen sind dabei nur für solche Massnahmen möglich, die längstens 12 Monate vor der Anmeldung bei der Anstalt erfolgt sind.
Art. 29 Abs. 2 und 3
2) Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich oder geht es verloren, so hat die versicherte Person eine angemessene Entschädigung zu leisten.
3) Die Anstalt ersetzt der versicherten Person ein Hilfsmittel, wenn dieses vor Ablauf der üblicherweise zu erwartenden Dauer oder der im Anhang (Liste der Hilfsmittel) festgesetzten Dauer ersetzt werden muss, sofern die versicherte Person das Hilfsmittel sorgfältig verwendet hat und die Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust des Hilfsmittels nicht auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht oder die Nichtbeachtung besonderer Auflagen zurückzuführen ist.
Art. 30 Abs. 3
3) Für den Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln bzw. die Haltung eines Blindenführhundes leistet die Anstalt einen Kostenbeitrag. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Anstalt nicht übernommen.
Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1
Massgebendes Erwerbseinkommen von Erwerbstätigen
1) Liegt bei Anwendung von Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte.
Art. 40
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1 und 2
1) Das Taggeld für behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für Behinderte in beruflicher Erstausbildung entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohns von Lehrlingen; dieser wird aufgrund des Nominallohnindexes des Schweizerischen Bundesamtes für Statistik jährlich aktualisiert.
2) Die Regelungen von Abs. 1 gelten auch für Versicherte, die wegen ihrer Invalidität eine berufliche Erstausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten. Sofern jedoch der während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Lehrlingslohn höher ist als der gemäss Abs. 1 festgesetzte Durchschnittslohn von Lehrlingen, wird das Taggeld auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Lehrlingslohns erhöht.
Überschrift vor Art. 41ter
Aufgehoben
Art. 41ter
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 41quater
III. Koordinationsregelungen
Art. 41quater Abs. 1 und 2
1) Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes (Taggeld für Erwerbstätige), das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weiter ausgerichtet.
2) Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes (Taggeld für Behinderte, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für Behinderte in beruflicher Erstausbildung), das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 3 durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.
Art. 42bis
Selbstbehalt für geringfügige Auslagen
Als geringfügige Auslagen im Sinne von Art. 52bis Abs. 2 des Gesetzes gelten Spesen, die innerhalb eines Zeitraums von neunzig aufeinander folgenden Tagen den Betrag von 50 Franken (Selbstbehalt) nicht übersteigen. Übersteigt der Gesamtbetrag sämtlicher in diesem Zeitraum anfallenden Spesen den Selbstbehalt nicht, so werden keine Auslagen vergütet. Übersteigt der Gesamtbetrag sämtlicher in diesem Zeitraum anfallenden Spesen den Selbstbehalt, so wird die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und dem Selbstbehalt vergütet.
Art. 43
Reisekosten
1) Berücksichtigt werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität oder ungünstiger öffentlicher Verkehrsverbindung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden die daraus entstehenden Kosten berücksichtigt. Sofern die Verwendung eines privaten Motorfahrzeuges nötig ist, wird eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen berücksichtigt.
2) Sofern eine Begleitperson unerlässlich ist, werden auch die ihr notwendigerweise entstehenden Reisekosten berücksichtigt.
3) Ebenfalls berücksichtigt werden unerlässliche Nebenkosten, insbesondere Parkgebühren bei Verwendung eines privaten Motorfahrzeuges.
Art. 44
Kosten für Verpflegung
1) Kosten für Verpflegung werden berücksichtigt, wenn wenigstens eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist. Sofern keine auswärtige Übernachtung erforderlich ist, werden Verpflegungskosten nicht berücksichtigt und zählen auch nicht zur Ermittlung des Grenzwertes des Selbstbehalts im Sinne von Art. 42bis.
2) Sofern bei auswärtiger Übernachtung die Mahlzeiten notwendigerweise auf Kosten der versicherten Person auswärts eingenommen werden müssen, so berücksichtigt die Anstalt die effektiven Kosten, höchstens jedoch die folgenden Ansätze:
a) für ein Frühstück 7 Franken;
b) für ein Mittagessen 25 Franken;
c) für ein Abendessen 25 Franken.
3) Sofern eine Begleitperson unerlässlich ist, werden auch die für sie notwendigerweise entstehenden Kosten im Sinne von Abs. 2 berücksichtigt.
4) Die Anstalt ist befugt, von den Ansätzen nach Abs. 2 abzuweichen, wenn diese im Einzelfall offensichtlich zu hoch sind, so insbesondere, wenn die Mahlzeiten in der Durchführungsstelle selbst zu günstigeren Ansätzen eingenommen werden können.
Art. 45
Kosten für Unterkunft bei Übernachtung ausserhalb der üblichen Wohnstätte
1) Sofern die Übernachtung ausserhalb der üblichen Wohnstätte notwendig wird, so berücksichtigt die Anstalt die effektiven Kosten für die Unterkunft, höchstens jedoch 80 Franken pro Übernachtung.
2) Sofern eine Begleitperson unerlässlich ist, werden auch für sie die notwendigerweise entstehenden Kosten im Sinne von Abs. 1 berücksichtigt.
Art. 45bis
Materialkosten
Berücksichtigt werden die Kosten jenes Materials (Schulmaterial, Werkzeuge, Berufskleider und dergleichen), die der versicherten Person entstehen und für die Durchführung der Massnahmen unerlässlich sind.
Art. 54
Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit
Eine wesentliche Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 4 des Gesetzes liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Art. 59
Grundsatz zur Rentenermittlung
Die Art. 73 bis 85 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten sinngemäss für die Berechnung der Renten der Invalidenversicherung, insbesondere für den Zuschlag gemäss Art. 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Invalidenversicherung.
Art. 59bis
Kürzung der Kinderrenten wegen Überversicherung
1) Auf die Vermeidung von Überversicherung findet vorbehaltlich Abs. 2 Art. 86 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
2) Bei der Ausrichtung von Viertelsrenten oder von halben Renten sowie bei der Ausrichtung von Teilrenten sind die tatsächlichen Stammrenten und Kinderrenten für die Prüfung der Überversicherung auf hypothetische ganze Vollrenten umzurechnen (hypothetischer Invaliditätsgrad von mindestens 67 % und hypothetische lückenlose Beitragsdauer). Ergibt sich unter Berücksichtigung der hypothetischen Beträge eine Überversicherung, so ist die Anstalt befugt, die tatsächlichen Kinderrenten entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu den hypothetischen Rentenbeträgen zu kürzen.
Art. 71
Aufgehoben
Art. 72
Amtswegige Abklärung
1) Die Anstalt beschafft amtswegig entweder selbst oder im Sinne von Art. 80 des Gesetzes durch Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Fachleuten die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Über den Grad der Invalidität sind keine Gutachten einzuholen.
2) Zur Abklärung können von der Anstalt sowie von den von ihr eingesetzten Stellen und Fachleuten insbesondere Berichte und Auskünfte von informierten Stellen einverlangt, Gutachten von Ärzten, medizinischen Hilfspersonen, Berufskundefachleuten und anderen Fachleuten durch ambulante oder stationäre Abklärung eingeholt und zudem Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen werden.
3) Die Anstalt sowie die von ihr eingesetzten Stellen und Fachleute können die versicherte Person, deren Angehörige oder andere zur Auskunft verpflichtete Personen oder Stellen zu einer Besprechung auffordern oder diese vor Ort aufsuchen.
4) Beim Beizug von Spezialisten zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Gesetzes können auch deren Berichte, Bildaufnahmen und andere Dokumentationen berücksichtigt werden.
5) Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Anstalt getragen, wenn eine konkrete Abklärungsmassnahme durch die Anstalt angeordnet wurde. Andere Stellen und Fachleute im Sinne von Art. 80 des Gesetzes dürfen Abklärungsmassnahmen, für welche von dritter Seite Kosten geltend gemacht werden, nur mit Einwilligung der Anstalt durchführen oder veranlassen. Die Kosten der von der versicherten Person selbst veranlassten Abklärungsmassnahmen können von der Anstalt übernommen werden, wenn der Beschluss der Anstalt aus wichtigen Gründen nicht abgewartet werden konnte und wenn sie zugleich Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen darstellen.
Art. 81 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Art. 88
Nachzahlung
Art. 103 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist für die Nachzahlung von durch Verfügung zuerkannten Taggeldern und Renten sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches im Sinne von Art. 80 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 92 Abs. 2, 3 und 4
2) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 für eine Erhöhung der Leistung gegeben sind, so erfolgt die Erhöhung der Leistung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:
a) bei einer Revision auf Antrag frühestens auf den 1. Tag des Monats der Antragstellung; sofern jedoch in diesem Zeitpunkt die Wartefrist von Abs. 1 noch nicht abgelaufen ist, erfolgt die Erhöhung auf den 1. Tag des Monats nach Ablauf der Wartefrist im Sinne von Abs. 1;
b) bei einer Revision von Amts wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; sofern jedoch in diesem Zeitpunkt die Wartefrist von Abs. 1 noch nicht abgelaufen ist, erfolgt die Erhöhung auf den 1. Tag des Monats nach Ablauf der Wartefrist im Sinne von Abs. 1;
c) falls festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss zum Nachteil der versicherten Person unrichtig war, erfolgt die Erhöhung der Leistung frühestens auf den in Bst. a oder b festgelegten Zeitpunkt.
3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung gegeben sind, so erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:
a) bei einer Revision auf Antrag gelten die Regelungen von Art. 46 des Gesetzes über das Aussetzen der Rentenzahlung auf Antrag sinngemäss; der Antrag auf teilweise Herabsetzung der Leistung kann jedoch die Durchführung einer Revision von Amts wegen nicht verhindern;
b) bei einer Revision von Amts wegen auf das Monatsende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats;
c) falls festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss zum Vorteil der versicherten Person unrichtig war, auf das Monatsende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
4) Art. 88bis dieser Verordnung betreffend die rückwirkende Aberkennung bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistung oder Verletzung der zumutbaren Meldepflicht sowie Art. 80 und 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Verjährung und Verwirkung von Nachzahlungen und Rückerstattungsforderungen bleiben in jedem Falle vorbehalten.
Überschrift vor Art. 97
7. Abschnitt
Kollektive Leistungen
Art. 97 bis 100
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 101
Aufgehoben
Art. 101 und 102
Aufgehoben
Art. 102bis Abs. 5
5) Die Auszahlung der Betriebsbeiträge an die Sonderschulung nach Abs. 1 erfolgt direkt an die jeweilige Trägerschaft der Schule bzw. im Falle eines Privatunterrichtes an die Eltern des Kindes; die Abrechnung und Auszahlung erfolgt nach Abschluss des Rechnungsjahres. Auf Antrag der Trägerschaft der Schule bzw. im Falle eines Privatunterrichtes auf Antrag der Eltern des Kindes sind Vorauszahlungen zu leisten, sofern die grundsätzliche Beitragsberechtigung feststeht. Die Auszahlung der Betriebsbeiträge an die Sonderschulung nach Abs. 4 erfolgt an den Staat; die Abrechnung und Auszahlung erfolgt nach Abschluss des Rechnungsjahres.
Art. 103
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 103bis
Aufgehoben
Art. 103bis
Aufgehoben
Anhang Ziff. 4, 10.05, 11.02, 11.07 und 15.10
4
Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen
4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten,
 
sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziff. 4.02 bis 4.04 nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
4.02
Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen
4.03
Orthopädische Spezialschuhe
 
Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen
10.05
Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen
11.02
Blindenführhunde,
 
sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Anstalt übernimmt die Mietkosten.
11.07
Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser
 
für hochgradig Sehbehinderte, sofern sie nur mit diesem Behelf lesen können oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird.
15.10
Spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Versicherte ohne Kopf- und Rumpfkontrolle
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef