| 455.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 278
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ausgegeben am 21. Dezember 2006
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Gesetz
vom 24. November 2006
über die Abänderung des Gesetzes vom 22. Juni 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Ziff. II (Übergangsbestimmungen) und Ziff. III (Inkrafttreten) des Gesetzes vom 22. Juni 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden, LGBl. 2006 Nr. 277, werden wie folgt abgeändert:
1) Hundehalter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen potentiell gefährlichen Hund besitzen, haben bis zum 1. März 2007 eine Bewilligung nach Art. 6 zu beantragen. Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. d kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Sozialverträglichkeitsprüfung (Art. 6d Abs. 4) erbringen kann.
2) Halter von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Hunden haben bis zum 1. März 2007 bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 6c zu erbringen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef