232.111.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 286 ausgegeben am 22. Dezember 2006
Verordnung
vom 19. Dezember 2006
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz
Aufgrund von Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Recht
Die Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz, LGBl. 1997 Nr. 78, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Ziff. 1 Bst. c, 2 Bst. a, 3 Bst. e und 5 Bst. b und c
Franken
1. Eintragungsgebühr
c) Gebühr für die Eintragung einer Übertragung oder einer Lizenz 100.-
- jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 20.-
2. Verlängerung der Schutzdauer
a) Verlängerungsgebühr (einschliesslich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 400.-
3. Änderung und Berechtigungen
e) Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.-
5. Internationale Registrierung
b) Gebühr für ein Gesuch einer Änderung einer oder mehrerer internationaler Registrierungen 100.-
c) Gebühr für die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung 100.-
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef