0.105.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 295 ausgegeben am 29. Dezember 2006
Protokoll Nr. 1
zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe1
Abgeschlossen in Strassburg am 4. November 1993
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2002
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu dem am 26. November 1987 in Strassburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es Nichtmitgliedstaaten des Europarats gestattet sein sollte, auf Einladung des Ministerkomitees dem Übereinkommen beizutreten,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Soll für einen Nichtmitgliedstaat des Europarats ein Mitglied in den Ausschuss gewählt werden, so lädt das Büro der Beratenden Versammlung das Parlament dieses Staates ein, drei Kandidaten vorzuschlagen, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige. Die Wahl durch das Ministerkomitee erfolgt nach Konsultation mit der betreffenden Vertragspartei."
Art. 2
Art. 12 des Übereinkommens lautet wie folgt:
"Unter Beachtung der in Art. 11 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt der Ausschuss dem Ministerkomitee alljährlich einen allgemeinen Bericht über seine Tätigkeit vor, welcher der Beratenden Versammlung und jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, zugeleitet und veröffentlicht wird."
Art. 3
Der Wortlaut des Artikels 18 des Übereinkommens wird Abs. 1 des genannten Artikels und wird durch folgenden Abs. 2 ergänzt:
"2) Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten."
Art. 4
In Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens werden das Wort "Mitgliedstaat" durch "Staat" und die Worte "oder Genehmigungsurkunde" durch "Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde" ersetzt.
Art. 5
In Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens werden die Worte "oder Genehmigungsurkunde" durch "Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde" ersetzt.
Art. 6
1) Der Einleitungssatz in Art. 23 des Übereinkommens lautet wie folgt:
"Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten und jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens ist:"
2) In Art. 23 Bst. b des Übereinkommens werden die Worte "oder Genehmigungsurkunde" durch "Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde" ersetzt.
Art. 7
1) Dieses Protokoll liegt für Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 8
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Art. 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 9
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 8;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 4. November 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Protokolls am 1. März 2003
Mitteilung
Alle Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe haben nach Art. 7 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.