| 0.105.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 296
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ausgegeben am 29. Dezember 2006
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Protokoll Nr. 2
zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
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Abgeschlossen in Strassburg am 4. November 1993
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2002
Die Staaten, die dieses Protokoll zu dem am 26. November 1987 in Strassburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) unterzeichnen,
in der Überzeugung, dass es angebracht ist, die Mitglieder des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) in die Lage zu versetzen, zweimal wiedergewählt zu werden;
sowie in der Erwägung, dass es erforderlich ist, eine ordnungsgemässe Neuwahl der Mitglieder des Ausschusses zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1) In Art. 5 Abs. 3 lautet Satz 2 wie folgt:
"Sie können zweimal wiedergewählt werden."
2) Art. 5 des Übereinkommens wird durch folgende Abs. 4 und 5 ergänzt:
"4) Um sicherzustellen, dass soweit wie möglich die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses alle zwei Jahre neu gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschliessen, dass die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht vier Jahre betragen soll, wobei sie jedoch weder länger als sechs noch kürzer als zwei Jahre sein darf.
5) Handelt es sich um mehrere Amtszeiten und wendet das Ministerkomitee Abs. 4 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt."
Art. 2
1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 3
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Art. 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 4
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 3;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 4. November 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Protokolls am 1. März 2003
Mitteilung
Alle Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe haben nach Art. 2 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein.
1
Übersetzung des französischen Originaltextes.