| 822.101.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 1
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ausgegeben am 12. Januar 2007
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Verordnung
vom 9. Januar 2007
über die Abänderung der Verordnung I zum Arbeitsgesetz (ArGV I)
Aufgrund von Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV I), LGBl. 2005 Nr. 67, wird wie folgt abgeändert:
1) Die medizinische Untersuchung und Beratung ist obligatorisch für Jugendliche, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Nachtarbeit leisten, und für Arbeitnehmer, die in erhöhtem Ausmass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten oder belastenden oder gefährlichen Situationen ausgesetzt sind. Belastende und gefährliche Tätigkeiten oder Situationen sind:
a) gehörschädigender Lärm, starke Erschütterungen und Arbeit in Hitze oder in Kälte;
b) Luftschadstoffe, sofern sie den Bereich von 50 % der maximal zulässigen Arbeitsplatzkonzentration für gesundheitsgefährdende Stoffe nach dem Gesetz über die Unfallversicherung übersteigen;
c) ausserordentliche physische, psychische und mentale Belastungen;
d) Arbeit als allein arbeitende Person in einem Betrieb oder Betriebsteil;
e) verlängerte Dauer der Nachtarbeit und Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 32h.01).
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef