141.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 10 ausgegeben am 17. Januar 2007
Gesetz
vom 24. November 2006
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, wird wie folgt abgeändert:
Art. 69 Abs. 4
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.
Art. 71 Abs. 2
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.
Art. 77 Abs. 2
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef