| 831.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 13
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ausgegeben am 17. Januar 2007
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Gesetz
vom 24. November 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
1) Dem Gesetz sind unterstellt:
a) die in den Art. 3 bis 5 genannten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden, sofern sie bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind;
3) Für Vorsorgeeinrichtungen, welche nicht die obligatorische sondern lediglich die freiwillige betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführen, gelten Art. 5, Art. 7 Abs. 4, 5, 6 und 8, Art. 8c Abs. 2, Art. 9 Abs. 4, 6 und 7, Art. 10 bis 13 und 15 bis 27b.
Betriebliche Altersversorgung nach dem Pensionsfondsgesetz
Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die bei der liechtensteinischen AHV versichert sind, können sich für weitergehende Leistungen, als sie nach diesem Gesetz verlangt werden, auch einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Pensionsfondsgesetzes anschliessen. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen der Pensionsfondsgesetzgebung massgebend.
1) Dem Sicherheitsfonds sind alle Vorsorgeeinrichtungen des privaten oder des öffentlichen Rechts angeschlossen, welche aufgrund ihrer Vorschriften bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität einen Anspruch auf Leistungen gewähren, sofern die bei ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer bei der AHV versichert sind.
Dieses Gesetz greift nicht in Rechte und Leistungsansprüche von versicherten Arbeitnehmern und von Rentenbezügern ein, die vor seinem Inkrafttreten erworben worden sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Pensionsfondsgesetz vom 24. November 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef