952.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 21 ausgegeben am 19. Januar 2007
Gesetz
vom 24. November 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU), LGBl. 2002 Nr. 57, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 4
4) Die Stabsstelle FIU nimmt die Meldungen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz) entgegen und leitet diese an die FMA weiter, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine Transaktion ein Insidergeschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte.
Art. 5 Abs. 1 Bst. h
1) Die Stabsstelle FIU nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
h) die Entgegennahme, Auswertung und Analyse der Meldungen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Marktmissbrauchsgesetzes und die Weiterleitung an die FMA, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine Transaktion ein Insidergeschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Marktmissbrauchsgesetz vom 24. November 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef